Wenn ich die Beiträge zuvor aber richtig verstanden habe, ist das etwas veraltet und die Erlaubnis zur "Haltung und Nutzung" bezieht sich nicht (mehr) auf Hunde?
Natürlich bezieht sie sich auch auf Hunde, aber sie ist eben nicht so zu verstehen, dass man zur weiteren Nutzung und Haltung eh kastrieren darf, sondern nur so, dass man nur dann kastrieren darf, wenn eine Haltung oder vorgesehene Nutzung nur so möglich ist. Und das trifft auf den normalen Familien- oder Begleithund eigentlich nie zu und auch auf Arbeitshunde wohl nur sehr eingeschränkt.
ZitatWoher nimmst du das? Ich kenne mich mit dem deutschen Recht so gar nicht aus, aber ich lese den entsprechenden Paragraphen nicht so, dass erst alle weniger einschränkenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen.
Das ist schon so, dass immer auch geschaut werden muss, ob es andere weniger einschränkende Möglichkeiten gäbe, das ergibt sich aus §1 Kein Schaden ohne vernünftigen Grund. Im Endeffekt müsste das dann ein Gericht abwägen, aber wenn die Haltung der gegengeschlechtlichen Hunde in einem gemeinsamen Haushalt stattfindet und eine Trennung dieser Hunde normalerweise nicht vorgesehen ist, dann kann man davon ausgehen, dass das Argument der unkontrollierten Fortpflanzung hier greift. Ebenso wie es z.B. in der Katzenhaltung greift. Anders sieht es aber aus, wenn jemand z.B. einen Einzelhund kastrieren möchte, damit er sich nicht unkontrolliert fortpflanzen kann. Hier greift das Argument nicht, weil die unkontrollierte Fortpflanzung durch eine Leine beim Spaziergang verhindert werden kann (Dies gilt dann als die geringere Einschränkung).