Um was es dir geht ist mir auch immer noch nicht klar.
Ich kann gerne nochmal versuchen, es dir zu erklären.
Meine erste Annahme ist die, dass Tiere grundsätzlich dazu in der Lage sind, ein eigenständiges Verhalten zu zeigen. Die sogenannte Tiergefahr. Diese ist niemals zu 100% von einem Menschen zu kontrollieren.
Meine zweite Annahme ist, dass die Strafbarkeit einer Handlung eine Schuld des Angeklagten voraussetzt, also die individuelle Vorwerfbarkeit einer Tat. Allein die Tatsache, dass jemand ein Tier hält, reicht für diesen Vorwurf nicht aus.
Aus diesen beiden Annahmen ergibt sich ein Bereich, in dem sich eine tiertypische Gefahr verwirklichen kann, ohne dass der Halter diese hätte vorhersehen oder vorher unbedingt mit geeigneten Mitteln entgegnen hätte müssen. Dieser Bereich muss individuell vom Gericht festgelegt werden.
Wenn ein Gericht nun zu dem Schluss kommt, dass allein die Feststellung, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht über eine ausreichende Kontrolle verfügte, ausreicht, um eine Schuld des Halters zu beweisen, dann schrumpft dieser Bereich zwischen Kontrolle und Tiergefahr quasi auf Null, denn jede Verwirklichung einer Tiergefahr hätte durch andere Mittel im Vorwege verhindert werden können. Es obliegt daher dem Gericht festzustellen, welche Sicherungsmaßnahmen im Vorwege angemessen und im Verkehr erforderlich gewesen wären.
In diesem Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass allein die Tatsache, dass die Hundehalterin drei Hunde mit einem Gesamtgewicht von 72kg gleichzeitig ausführte, eine GROBE Fahrlässigkeit begründete. Diese Entscheidung ist rasseunabhängig, unabhängig vom Erziehungsstand der Hunde und unabhängig von irgendwelchen Vorauffälligkeiten getroffen worden.
Dazu kommt, dass diese Entscheidung eben dadurch begründet wurde, dass es ausreichte, dass die Hundehalterin einmalig an diesem Tag die Kontrolle verlor, was dann zu dem tragischen Vorfall führte. Für die Frage, ob eine Handlung grob fahrlässig oder fahrlässig war, spielt die Schwere des Vorfalls jedoch keine Rolle, diese beeinflusst lediglich das Strafmaß. Natürlich sind die Folgen des Kontrollverlustes in diesem Fall in besonderem Maße tragisch! Das ändert jedoch nichts an den Bewertungsmaßstäben für eine Fahrlässigkeit.
Wenn es ausreicht, dass sich eine Fahrlässigkeit dadurch zeigt, dass sich eine Tiergefahr erstmals verwirklichen konnte, dann kann ich dies auf jeden Fall von verwirklichter Tiergefahr anwenden, denn es gibt immer eine Möglichkeit im Vorwege noch besser zu sichern. Das würde allerdings in der Konsequenz bedeuten, dass Tiere eigentlich nicht mehr zu halten sind, da sich ein Tierhalter nicht darauf verlassen kann, dass er keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er seine Tiere sachkundig und unter allgemein üblichen und anerkannten Sicherungsmaßnahmen hält und erzieht. Und bitte hier Strafrecht nicht mit Zivilrecht (Haftung) verwechseln). Das sind zwei paar Schuhe.