Tja, das ist die Sache mit den Schutzverträgen ...
Rechtlich sicher ist da so gut wie nichts, weder für den Abgeber noch für den Übernehmer.
In vielen Fällen, das stimmt, versuchen Tierschutzorgas das Eigentum am Tier zu behalten, der Übernehmer erlangt nur den Besitz an seinem Tier. ABER auch das ist rechtlich nicht gesichert. Je nach Vertrag kann das Gericht auch feststellen das trotzdem das Eigentum an den Übernehmer übergegangen ist.
Hast du tatsächlich laut Vertrag auch das Eigentum an deinem Tier, dann hat es, behaupte ich mal, keine Folgen, wenn du es nicht kastrierst. Du bist lediglich vertragsbrüchig geworden. Schadensersatz für den nicht erfüllten Vertrag müsstest du allerdings nur zahlen, wenn der Tierschutzorga dadurch überhaupt ein Schaden entstanden wäre. Dies ist nicht der Fall.
Anders sieht es u.U. aus, wenn eine Vertragsstrafe festgesetzt ist. Diese muss u.U. dann beglichen werden. Kann aber auch sein, dass das Gericht die Strafe entweder deutlich herabsetzt oder sie ganz streicht.
Noch komplizierter wird es, wenn du das Tier nur im Besitz hast. Denn hier kann ja eigentlich der Eigentümer jederzeit eine Kastration verlangen. STOP. Ohne "besonderen" Grund nach Tierschutzgesetz eigentlich nicht! Und dann ist da noch die Frage, ob der Eigentumsvorbehalt überhaupt rechtens war oder ob das Eigentum schon an dich übergegangen ist.
Ganz klar, wenn du nicht kastrierst, dann musst du gegebenenfalls damit rechnen, dass die Tierschutzorga den Hund zurückfordert und das ganze schließlich vor Gericht geklärt werden muss. Vielleicht, vielleicht klagt die Tierschutzorga auch nicht ... Das kann dir jetzt und heute keiner sagen und auch nicht, wie letztlich der Richter entscheiden würde.
Es hängt letztlich auch viel am individuellen Vertrag, am sinnvollsten wäre es du gingest zu einem spezialisierten Rechtsanwalt und ließest ihn prüfen und dich beraten.
Noch eins, wenn du tatsächlich dann nicht kastrierst und die Tierschutzorga steht bei dir vor der Tür, dann gib ihnen auf gar keinen Fall einfach so den Hund mit! Um den Hund nehmen zu dürfen brauchen sie eine gerichtliche Verfügung!