ZitatWas bitte auch nicht verachtet werden darf ist der Schaden der ein wildender Hund anrichten kann, nicht nur der Wirtschaftliche sonder auch der Moralische, was macht ein Rehkitz wenn seine Mutter von einem Hund erledigt wird - elendig Verhunger, außer es wird zufällig gefunden oder es wird dem Jäger gemeldet das er nach dem Kitz suchen kann.
Und das werden in so einem Fall leider die wenigsten HH tun aus Angst vor Konsequensen.
Wenn ein Jäger einen Hund beim Hetzen sieht, dann ist er in diesem Fall eben nicht darauf angewiesen, dass der Hundehalter ihm Bescheid gibt. Auch ist es nicht erlaubt einen Hund nur abzuschießen, weil er bereits mehrmals gewildert hat, um zukünftig Wild zu schützen. Nur in der Situation ist es erlaubt den Hund zu schießen um genau dieses Wild, dass er nun gerade jagt zu schützen und eben auch nur dann, wenn das Wild ernsthaft in Gefahr ist. Das heißt, wenn in Schleswig-Holstein in 2006 genau 12 Hunde erschossen wurden, dann wurden genau 12 Wildtiere vor einem (vermeintlichen) Tod bewahrt. Natürlich ist es menschlich einen Hund abzuschießen, der wahrscheinlich morgen wieder wildern geht, aber dieser Grund ist nicht statthaft! Wenn das so praktiziert wird, dann schreibt das so ins Jagdgesetz.
Wobei auch hier es (Ausnahme verwilderte Hunde) problemlos möglich sein sollte den Hund anderweitig aus dem Verkehr zu ziehen! Gerade wenn es ein bekannter Wiederholungstäter ist und der Besitzer bereits mehrmals vorgewarnt wurde!
Wildernde Hunde fallen unter die Gefahrhundeverordnung!!
Das wildernde Hunde und überhaupt unbeaufsichtigte Haustiere in der "Natur" nichts zu suchen haben, darüber sind wir uns doch alle einig. Das dieses Problem bekämpft gehört ebenso!
Björn
Zahlen für Schleswig-Holstein kann ich dir liefern ![]()
2005
45 gemeldete Hunde
9869 Katzen
2006
12 Hunde
6769 Katzen
Quelle: http://www.umwelt.schleswig-holstein.de/servlet/is/237…rtenbericht.htm
ZitatDie unterscheidung in Arbeitshunde und Nichtarbeitshunde wird nicht wegen ihren unterschiedlichen, materiellen Werten getan, sondern auf Grund der Wirkungsbereichregelung. Ein Schäferhund im weiten Gehüt, ein stöbernder Jagdhund oder frei suchenender Polizei üerschreitet sehr schnell die 200- 500m im Rahmen seiner Arbeitsleistung. Daher werden diese ausgenommen. Wildern sie aber tatsächlich, fällt die Regelung weg und sie können wie "normale" Hunde behandelt werden.
Zitat§ 21
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
zu §§ 23 , 25 Bundesjagdgesetz)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,1. [...]
2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wildernd heißt: Außerhalb der Einwirkung des Hundeführers, sichtbar Wild verfolgend oder reißend.
Die genannten Hunde sind davon ausgenommen.