Nicht, dass ich ein vernünftiges TSchG nicht befürworten würde, aber heißt das dann im Umkehrschluss, dass ich nach der 'strengen' Auslegung (= kurzzeitiges Verwahren und 'Halten' ist einerlei), wie sie einige hier bevorzugen, z.B. auch nicht mal kurz die Badezimmertür schließen darf, wenn ich nach dem Waschen des Hundes frische Handtücher hole und nicht will, dass mir das nasse Hundetier durch die ganze Wohnung hinterherläuft?
Die benötigen 'Zwingermaße' von acht Quadratmetern hat mein Bad nämlich lange nicht... ![]()
Sowas würde m.M.n. – genau wie z.B. das kurzfristige Sichern des Hundes in der Box bei Handwerker-Termin oder ähnlichem – nicht unter 'Halten' und damit nicht unter die erforderlichen Mindestmaße fallen, ergo der Boxeinsatz bzw. das 'Einsperren' im Badezimmer in der oben genannten Situation an dieser Stelle okay sein.