Beiträge von LilaKirsche

    Also ehrlich - so ein Käse! |)

    Nein, da kommt nicht "ein paar Tage vor Fristablauf" noch was. Der konkret vorliegende Fall ist derart nicht abgeschlossen, dass hier die landesrechtlich vorgesehene Begutachtung vor endgültiger Anordnung noch fehlt. Punkt. Sonst aber auch nichts.

    Alice will hier auch keiner reinlegen, es ist nur richtig, dass solche Fälle dem OA bekannt werden (ich erinnere an meinen Beitrag ein paar Seiten vorher; genau so einen Fall habe ich gerade auf dem Tisch - den einen Vorfall hat man "so unter sich geregelt" - jetzt ist ein Hund tot. Weil eben der andere HH nicht ausreichend draus gelernt hat und von sich aus gesichert hat. So wie im Übrigen Alice auch, die selbst mehrfach schrieb, dass sie ihre Hunde erst seit ihr die Auflagen angeordnet wurden nicht mehr frei flitzen lässt. :rotekarte:).

    Die Maßnahmen des OA dienen nicht als Strafe, sondern der künftigen Gefahrenabwehr! Das kann doch echt nicht so schwer sein oder?!

    Auch muss ich eine 14-järhige nicht rund um die Uhr babysitten.

    Klar ist; die Eltern haften nach § 828 BGB wenn ihre Kinder Schaden anrichten, heißt aber nicht, ich muss sie mir den ganzen Tag mit der kurzen Leine ans Bein binden.

    Hier hatten die Eltern dem Kind aufgegeben; BC nicht von Leine lassen. Kind hat sich nicht dran gehalten, ergo haften die Eltern für eventuelle Schäden an der Hündin von Alice.

    Ggf. könnte man verwaltungsrechtlich nen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW draus stricken; Hunde sind so zu halten, führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht und ein Ordnungswidrigkeutenverfahren einleiten. Aber ehrlich; die sind hier mit dem toten Hund gestraft genug.

    Hier übrigens der Unterschied:

    Gefahrenabwehr = präventiv

    Ordnungswidrigkeitenrecht = repressiv

    Wo hat denn bitte jemand geschrieben dass die Hunde weiterhin ungesichert rumlaufen sollen? :ka:

    Darum geht es doch bereits im ersten Post der TE. Sie findet es unfair, dass ihre Hunde Auflagen haben, die sie ihrer Meinung nach nicht brauchen/haben sollten. Außerdem will sie lieber eine Verwarnung, anstelle der Auflage die Hunde zu sichern. Im Anschluss wird ihr von mehreren zu Anwälten geraten, um eben diese Auflagen anzufechten.

    Zum Anwalt rate ich ihr nur, um eine rechtmäßige Ordnungsverfügung zu bekommen. Denn eine Einstufung aller drei Hunde als gefährlicher Hund iSd LHundG NRW ist ohne amtstierärztliche Begutachtung (auch wenn das Gutachten für die spätere Entscheidung des Ordnungsamtes nur empfehlenden Charakter hat) nicht rechtmäßig.

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    (ich bin ja "vom Amt" und selbst ich als langjährige Hundehalterin hätte mich schonmal kräftig verschätzt ohne das Gutachten der AmtsVet. Mit mir und ggü. einer Kollegin war der Hund, den ich nach nem Vorfall im Rahmen der Anhörung begutachtet hatte nämlich total knorke und ich war drauf und dran die Auflagen aufzuheben. Ich hatte halt keinen Rucksack dabei. |) Unserer AmtsVet hing das possierliche Tierchen bei ihrem Termin dann wie festgetackert im Rucksack und ließ sich kaum lösen... :flucht: )

    Ich hatte die TE jetzt mehrfach nach dem Tenor der OV gefragt, leider kommt da nix. So könnte man gezielter helfen.

    Was leider so gar nicht ankommt ist, dass die Auflagen keine Strafe und auch nicht "unfair" sind, denn das Amt betrachtet das aus dem Gefahrenabwehrgedanken. Künftige Gefahren sollen präventiv abgewehrt werden.

    Spätestens nach dem Vorfall, bei dem ich festgestellt habe, dass meine Hund in einer hohen Trieblage eine krasse Dynamik entwickeln und ich nicht mehr drankomme, geschweige denn als Einzelperson mehr als einen kontrolliert bekomme, sollte ich doch aus Eigeninteresse sichern. :wallbash:

    Ich bin der Meinung, dass bei einem erstmaligen Vorfall eine Verwarnung erfolgen sollte. Dafür aber bei der nächsten, klitzekleinen Kleinigkeit Auflagen folgen sollten. Ich konnte nicht wissen dass meine Hunde so unverhältnismäßig heftig reagieren, schließlich haben sie noch nie Anzeichen gezeigt, dass sie gleich töten würden. Sie wurden schon oft angepöbelt und nie nie nie ist irgendwas passiert. Sie waren immer im Gehorsam und selbst wenn ich zu langsam war gab es höchstens ein Knurren und ein in die Luft schnappen. Sie haben immer sauber kommuniziert.

    Und wenn schon keine Verwarnung, dann wenigstens die Chance auf ein Gutachten oder von mir aus einen Wesenstest, bevor gleich solche Auflagen erteilt werden.

    Dass eine endgültige Einstufung nicht ohne amtstierärztliche Begutachtung erfolgen darf, haben ich (und andere) dir bereits geschrieben. Deswegen meine Frage, wie lautet der Tenor der Ordnungsverfügung?

    Dass Du davon ausgehen kannst, dass zumindest die beiden Großen definitiv als gefährlich eingestuft werden, kann ich dir direkt sagen. Mit Glück bekommst Du die Chance bei Nachweis eines entsprechenden Trainings/ ggf. Wesenstest die Auflagen wieder loszuwerden.

    Bei der kleinen kommt es darauf an, wie sie sich bei der Begutachtung präsentiert. Ist der AmtsVet fit, wird er prüfen, wie die drei sich als "Rudel" verhalten.

    Wir reden hier nicht von "oh da hat er dem anderen mal nen Kratzer verpasst" - ja, bei solchen Fällen kommt man mit ner Verwarnung "davon", aber doch nicht bei so einem Vorfall. Wie man das für sich fordern kann ist mir unbegreiflich.


    Solche Fälle sind übrigens auch der Grund, warum ich privat und dienstlich immer darauf dränge, auch "Kleinigkeiten" zu melden. Sonst heißt es nämlich, wenn dann mal wirklich was passiert "Ach hätte man das doch nur vorher gewusst".

    Genau so ein Fall liegt derzeit auf meinem Schreibtisch. Ein Hund der zuvor bereits mindestens ein Mal ernsthaft verletzt hat, aber man hat die Angelegenheit unter sich geklärt "weil ist halt Dorf". Nun hat dieser Hund, soweit man weiß aus dem Nichts, einen anderen Hund totgebissen. Und die Betroffenheit ist groß. Ach hätte man das bloß gemeldet, der Hund könnte heute noch leben." Hilft dem anderen Hund leider nicht mehr.

    Dachte ichs mir doch, das sowas auch in Deutschland sicher vielerorts verpflichtend ist. Sehr interessant aber, dass es bei euch kein einheitliches Gesetz dazu gibt. Macht das Fälle nicht manchmal sehr kompliziert, wenn sie Bundesland übergreifend passieren?

    Bundesland übergreifend ist das eine, im Zweifel muss man sich die Kosten privatrechtlich vom Verursacher wiederholen. Das kann dann aber eben schnell ins Geld gehen.

    In NRW sind 20/40er verpflichtend Haftpflicht zu versichern, auch die Versicherungssummen sind vorgeschrieben, gleiches für gefährliche Hunde (Liste und die entsprechend eingestuften), sowie die bestimmter Rassen (sog. Liste 2).

    Soweit grundsätzlich. Das eben nicht alle ihre 20/40er ordnungsbehördlich anmelden und daher gf. auch nicht versichern ist leider das andere.

    Für Hunde unter 20/40 gilt die Regelung nicht. Sinn? Denn wenn Fifi auf die Strasse rennt und dort für eine Massenkarambolage sorgt, möchte ich nicht unversichert sein...

    Da ist die Regelung in Niedersachsen echt ausgereifter.

    Echt jetzt, das stellst du einer Hundehalterin in Aussicht, die weder einsichtig ist, noch ihre Hunde unter Kontrolle hat? Na gute Nacht! Da es ihr ja weiterhin äußerst wichtig erscheint, das ihre Hunde weiterhin frei herumlaufen, ist es dann nur eine Frage der Zeit, wann der nächste Vorfall kommt. Das der Junghund mit in die Auflagen rutscht, ist doch völlig verständlich, denn die Halterin hat gezeigt das sie nicht fähig ist ihre Hunde verantwortungsbewusst zu führen, geschweige denn in Gefahrenlagen ihre Hunde unter Kontrolle zu bringen! Zusammen sind sie eine tickende Zeitbombe!

    Es ist ja nicht das erste Thema zu solch einem Vorfall, doch fast alle wollten nur eins, sich schadlos halten. Ich kann mich nur an eine Hundehalterin erinnern, die selbst dermaßen erschüttert über den Vorfall war, das auch kundtat und mit Hilfe des Forums mit ihrem Hund an den Problemen arbeitete.

    Ja, echt jetzt. Ganz sachlich, hat sich auch eine Behörde vernünftig zu verhalten und kann eben nicht pauschal alle Hunde mit Auflagen belegen, ohne, dass eine Begutachtung durchgeführt wurde. Unter der Prämisse, dass damit der Fall abgeschlossen wurde und es eben nicht nur vorübergehend ist.

    Unter der Prämisse, dass das Verfahren ordentlich zu laufen hat, sehe ich das genau so.

    Von daher dürfte hier noch keine endgültige OV vorliegen, weil noch keine Begutachtung stattfand. Ist das trotzdem der Fall ist das Verfahren schlicht fehlerhaft und muss daher neu betrachtet werden.

    Im Rahmen der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ist die Anordnung tatsächlich für alle drei möglich.

    Ja, das gibt es. Eigentlich dürfen Kinder unter 16 Jahren laut tierschutzgesetz, keinen Hund unbeaufsichtigt führen, wenn ich mich recht entsinne.

    Wenn ich auch das mit den 16 Jahren, in vielen Fällen zu oberflächlich formuliert finde, aber da. Menschen leider oft nicht reflektieren, wie der eigene Hund wirklich is, ist das wohl notwendig..

    Das TSchG D schränkt nur den käuflichen Erwerb von Tieren durch Kinder ein. Gassigehen ist nicht erfasst. ;)

    Nach § 11 c TierSchG dürfen Wirbeltiere an Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur mit Einwilligung der Eltern verkauft werden. Gleiches gilt übrigens auch, wenn ein Freund oder Nachbar dem Kind ein Haustier schenkt.

    Ö müsste ich auch erst gucken

    Mal eine Frage:

    Gibt es tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der Kinder erst ab einem bestimmten Alter einen Hund ausführen dürfen?

    Ich hab mir neulich das LHundG und die VV bis zum Erbrechen reingezogen, weil bei uns auch die Frage aufkam.

    Antwort für NRW:

    -gefährliche Hunde im Sinne des LHundG und die bestimmter Rassen erst ab 18

    -alle Anderen (ins. 20/40er in NRW) müssen so geführt/ gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Also kein konkretes Alter, mehr so gesunder Menschenverstand. Einem 16jährigen kann ich den Labbi damit sicher schon geben, einer 12jährigen besser nicht.

    Zusätzlich kann die eigene Versicherung ggf. noch Auflagen erlassen.

    Eine endgültige Ordnungsverfügung kann ohne amtstierärztliches Gutachten nicht ergehen, wir dürften uns daher noch im Bereich der vorläufigen Anordnung sichernder Maßnahmen befinden.

    Hierzu aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW

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    Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG NRW). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in Vorfälle verwickelt war, die Tatbestände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.

    Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erweisen. Bissigkeit liegt in der Regel vor, wenn festgestellt wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

    Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Bissigkeit im Sinne von Nr. 5. Hinzukommen müssen hier weitere Umstände, z.B. eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik.


    Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in den Nummern 1 bis 6 genannten Fallgruppen maßgeblichen Sachverhaltsumstände und die verbindliche Feststellung erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. Dies setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt § 3 Absatz 3 Satz 2, dass der verbindlichen Feststellung eine Begutachtung aus fachlicher Sicht durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes ist zu veranlassen oder nach § 12 Absatz 1 anzuordnen.

    Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 3 sollten sichernde Anordnungen (beispielsweise Anlein- und Maulkorbpflicht, gegebenenfalls ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Absatz 1 getroffen werden.

    Bei uns wird daher grundsätzlich jeder(!) Hund, der auffällig war begutachtet (wie es die VV auch vorsehen). Die Gutachten stützen im Zweifel die spätere Entscheidung des Ordnungsamtes, sind aber nur Empfehlung, nicht bindend.

    Spätestens beim Eintrudeln der Anhörung hätte die TE schalten müssen und eine Anwalt hinzuziehen sollen.

    Die Entscheidung alle drei Hunde mit sichernden Auflagen zu versehen kann daraus resultieren, dass das Amt davon ausgeht, dass sonst die "Rudeldynamik" wieder zuschlagen könnte und im Falle eines erneuten Vorfalls dann eben der Hund zulangt, der noch keinen MK trägt. Würde ich jetzt auch nicht für so abwegig halten.

    Gefahrenabwehr ist präventiv, daher kann auch ein Hund mit Auflagen versehen werden, der selbst noch nicht gebissen hat.

    Sollten die Hunde später tatsächlich als gefährliche Hunde im Sinne des LHundG eingestuft werden, sind auch die besonderen Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen, der Antrag dazu muss gesondert gestellt werden. Erfolgt das nicht, sind die Hunde weg.

    Auch dürfen als gefährlich eingestufte Hunde nicht gemeinsam ausgeführt werden, heißt: Einzelgassi.


    Davon ab; "haben jetzt nur noch manchmal Freilauf"/ "leine an, wenn ich wen sehe" / "Meist mit MK"

    Sag mal, geht's noch?! :rotekarte:

    Für deine Hunde ist im Rahmen sichernder Maßnahmen Leine+MK angeordnet worden! Das heißt, dass deine Hunde (schnurzwurst, ob du das nun gerecht findest) mindestens vorläufig AUSSCHLIEßLICH an der kurzen Leine und mit MK rausgehen. Nix Freilauf! :stock1:

    In der Verfügung steht auch, was passiert, wenn Du dich nicht dran hältst.