Alles anzeigenIch lese in diesem Forum gerne mit. Das Thema gibt mir zu denken.
Die Eltern haben gesagt, dass sie ihrer Tochter verboten hätten den Hund freilaufen zu lassen, weil er dazu neigt andere Hunde zu attackieren, leider hat das Mädchen die Warnung ignoriert. Weil die 12-jährige alleine mit dem Hund unterwegs war haben die Eltern mich gebeten das ganze privat ohne Versicherung, Polizei und OA zu regeln.
Auch Tierärzte und deren Personal unterliegen einer Schweigepflicht.
https://www.bltk.de/uploads/media/…erschutz_01.pdf
Wer will Alice also hereinlegen? Der Vorgang ist mit der Auflage zur Leinenpflicht und Maulkorb amtlich nicht abgeschlossen. Da kommt meistens ein paar Tage vor Fristablauf noch etwas. Ich würde von der Behörde ein vollständige Kopie aller Unterlagen mit Namen und Hausnummer freundlich "an-"fordern. Spätestens wenn das innerhalb vier Wochen nicht funktioniert, einen Rechtsanwalt einschalten.
Kinder bis 14 Jahren sind juristisch nicht schuldfähig. Unter dem Gesichtspunkt dürfte kein Kind mit einem Hund in die Öffentlichkeit. Dafür sind die Eltern verantwortlich. Wenn sie dieser Verantwortung nicht nachkommen, wäre das Jugendamt zuständig. Man sollte selbst Anzeigen wegen des aggressiven BC und wegen eventueller Vernachlässigung der Aufsichtspflicht knapp und sachlich in Minimalform machen. "Wer schreibt, der bleibt." Aber nicht zu viel schreiben.
Also ehrlich - so ein Käse!
Nein, da kommt nicht "ein paar Tage vor Fristablauf" noch was. Der konkret vorliegende Fall ist derart nicht abgeschlossen, dass hier die landesrechtlich vorgesehene Begutachtung vor endgültiger Anordnung noch fehlt. Punkt. Sonst aber auch nichts.
Alice will hier auch keiner reinlegen, es ist nur richtig, dass solche Fälle dem OA bekannt werden (ich erinnere an meinen Beitrag ein paar Seiten vorher; genau so einen Fall habe ich gerade auf dem Tisch - den einen Vorfall hat man "so unter sich geregelt" - jetzt ist ein Hund tot. Weil eben der andere HH nicht ausreichend draus gelernt hat und von sich aus gesichert hat. So wie im Übrigen Alice auch, die selbst mehrfach schrieb, dass sie ihre Hunde erst seit ihr die Auflagen angeordnet wurden nicht mehr frei flitzen lässt. ).
Die Maßnahmen des OA dienen nicht als Strafe, sondern der künftigen Gefahrenabwehr! Das kann doch echt nicht so schwer sein oder?!
Auch muss ich eine 14-järhige nicht rund um die Uhr babysitten.
Klar ist; die Eltern haften nach § 828 BGB wenn ihre Kinder Schaden anrichten, heißt aber nicht, ich muss sie mir den ganzen Tag mit der kurzen Leine ans Bein binden.
Hier hatten die Eltern dem Kind aufgegeben; BC nicht von Leine lassen. Kind hat sich nicht dran gehalten, ergo haften die Eltern für eventuelle Schäden an der Hündin von Alice.
Ggf. könnte man verwaltungsrechtlich nen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW draus stricken; Hunde sind so zu halten, führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht und ein Ordnungswidrigkeutenverfahren einleiten. Aber ehrlich; die sind hier mit dem toten Hund gestraft genug.
Hier übrigens der Unterschied:
Gefahrenabwehr = präventiv
Ordnungswidrigkeitenrecht = repressiv