Bestimmungen für die Einfuhr von Haustieren aus Deutschland
Die Einfuhr im privaten Reiseverkehr ist beschränkt auf fünf Tiere Es gilt wie für die Einfuhr in Frankreich aus Deutschland die EG-Verordnung 998/2003. Folgende Bestimmungen müssen erfüllt werden:
- Genaue Identifizierung (Tätowierung oder Mikrochip);
- gültige Impfung gegen die Tollwut (Erstimpfung: Einfuhr erst 21 Tage nach Erstimpfung möglich - Auffrischung: max. 1 Jahr nach der letzten Impfung oder länger je nach Impfstoff, muss auf dem Impfpass angegeben sein);
- Europäischer Pass (gemäß der EG-Entscheidung Nr. 2003/803), der von einem Tierarzt ausgefüllt wurde.
Kampfhunde Die Einfuhr von Kampfhunden der ersten Kategorie ist verboten
Auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Plätzen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Hunde der zweiten Kategorie von einem Volljährigen an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Erste Kategorie:Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden dieser Kategorie sind verboten. Zu dieser Kategorie gehören alle Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier (diese beiden Hundearten können allgemein „Pit-bulls“ genannt werden), Mastiff („Boer-bulls“) oder Tosa vergleichbar sind und in keinem vom Internationalen Hundeverband (http://www.fci.be/german/) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Zweite Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der o. g. Rassen sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom Internationalen Hundeverband (http://www.fci.be/german/) zugelassenen Stammbuch eingetragen ist.
Zu dieser Kategorie gehören auch Rottweiler und Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassenhund Rottweiler vergleichbar sind. Allerdings benötigen diese Hunde kein Stammbuch.