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Ui, ich bin sogar vom Fach.
Trotzdem finde ich das es jeder selber entscheiden sollte und sich nicht denen anschliessen müssen die am lautesten schreien.
Wenn Du vom Fach bist, solltest Du Dich besser informieren.
Kein Hundehalter kann selbst entscheiden, ob er seinen Hund kastrieren lässt, außer wenn es einen medizinischen Grund gibt.
Diese Entscheidungsgewalt hat der Gesetzgeber dem Hundehalter aberkannt - zum Schutz des Hundes vor Willkür. Das Tierschutzgesetz ist eine absolute Minimalanforderung an eine artgerechte Haltung und Versorgung und an das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
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Lionn
Auch wenn mir jetzt vermutlich gleich wieder unterstellt wird nicht lesen zu können
Aber sie würde gegen überhaupt nichts verstoßen, denn im Zweifelsfall gibt's immer noch den 3.Punkt mit der weiteren Haltung und Verwendung
Wenn Du Gesetze nicht lesen kannst, ist das ja nicht schlimm. Dann lasse sie Dir von einem Rechtsanwalt erklären. Aber verschone uns doch bitte mit Deiner laienhaften Auslegung.
Gesetze sind verbindlich für Jedermann, ob man sie versteht oder nicht.
Wenn Dich jemand anzeigt wegen einer unerlaubten Kastration, dann wirst Du verurteilt, auch wenn Du das Gesetz anders ausgelegt hast.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ein Verstoss gegen den § 6 TierSchG wird mit einer empfindlichen Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe geahndet.
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§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
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5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Beide Sätze lassen keine automatische Auslegung auf eine legale Kastration zu, der zweite Teil von Satz 5 bezieht sich, laut neuestem Gerichtsurteil, nur auf Großtiere wie Hengste, Bullen, Eber, Böcke usw., da in diesen Fällen durch eine Kastration ein weiterer, gefahrloser Umgang bzw ein weiterer Nutzen als Schlachtvieh gegeben ist.
Eine Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung bezieht sich, ebenfalls laut Gerichtsurteil, auf die Kastration von Katzen. Es wird davon ausgegangen, dass Hunde sich nicht unkontrolliert vermehren können, da sie unter Aufsicht zu halten sind.