Eigentlich darf ich den Hund gar nicht anbieten, d.h. auch nicht verschenken:
Die Änderung im genauen Wortlaut:
„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf
oder zur Abgabe (Inverkehrbringen ) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Aber da gibt es gottseidank eine Zusatzbestimmung im Gesetz (Helfstyna, also hast Du recht):
Ausgenommen davon ist 12. § 8a
Abs. 2 lautet:
1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft sowie
2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.“