Rechtlich hat man als privater Hundehalter eine sog. Gefährdungshaftung, d. h. man haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die der Hund anrichtet, es sei denn, den Geschädigten trifft eine Mitschuld, d. h. dass er erkennen konnte, dass ihm vom Hund evtl. Gefahr droht und er es trotzdem billigend in Kauf nimmt.
Indem er z. B. nicht auf die Bitte reagiert stehenzubleiben, bis man den Hund gesichert (oder weggebracht) hat.
Diese Gefährdungshaftung kann auch nicht durch ein Warnschild ausgehebelt werden.
Woher ich das weiß? Weil unsere Hunde über die landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht laufen, die Hundehaltung also gewerblich ist, und da entfällt die Gefährdungshaftung.
Nichtsdestotrotz ist das kein Freibrief, die Hunde müssen trotzdem so gesichert sein, dass keiner an sie dran kommt.
Der Getränke- oder Autohändler mit Wachhund(en) muss diese(n) also z. B. zu Zeiten, in denen Publikumsverkehr herrscht, so wegsperren, dass niemand gefährdet wird.
Wer allerdings nachts einsteigt, hat Pech.
Im beschriebenen Fall handeln die Halter über alle Maßen leichtsinnig, denn selbst wenn der Hund wegen eines Betriebes gehalten würde, hätte er so gesichert sein müssen, dass jemand mit ganz offensichtlich nicht kriminellen Neigungen nicht gefährdet wird.
Caterina
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