Ein Urteil von 1997:
Zitat1. VVG § 96 kann im Rahmen einer Tierkrankenversicherung nicht entsprechend angewendet werden.
2. Tiere sind keine Sachen. Als Lebewesen sind für sie nicht die Grundsätze der Sachversicherung sondern eher die Grundsätze der Allgemeinen Krankenversicherung maßgeblich. In dieser ist eine Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen. Verkehrserwartung und Vertrauensschutz stehen auch bei der Tierkrankenversicherung einer Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls entgegen.
(AG Hannover, Urteil vom 29. August 1997 – 506 C 9694/97 –, juris)
Ich würde mich aber nicht wundern, wenn die Rechtssprechung inzwischen zu weniger kundenfreundlichen Urteilen tendiert.
Auch wenn natürlich auf der Hand liegt, dass niemand eine Versicherung abschließt, wenn er damit rechnet, im Schadensfall rauszufliegen. Soviel zur Verkehrserwartung.