Aber selbst wenn dort nicht explizit der Übergang zum Eigentum geregelt ist, bleibt dennoch das Recht auf Besitz.
ZitatNein, der Hundehalter hat durch den Schutzvertrag, auch wenn das Eigentum bei der Organisation verbleibt, ein Recht zum Besitz. § 986 BGB .Wenngleich die Besitzstellung nicht dasselbe wie die Eigentümerstellung ist, kann der Eigentümer an dem Recht zum Besitz auch nicht einmal so eben „vorbei“.
Wenn die Organisation nun meint, sie müsse den Hund zurück holen, geht dies nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Das Recht, den Hund zurückzuholen oder dessen Herausgabe zu verlangen ist gerade nicht das Eigentum an diesem.
Der jenige, der den Hund vermittelt, hat ohne, dass er sog. Rücktrittsrechte (oder auflösende Bedingungen) in seinem Vertrag geregelt hat, kein Recht, den Hund zurückzuverlangen.
Aber selbst wenn die Organisation der Meinung ist, der Hundehalter habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen und der Vertrag für diesen Fall das Recht der Organisation vorsieht, vom dem Vertrag zurückzutreten, der Halter aber die behauptete Pflichtverletzung bestreitet und den Hund nicht herausgibt, muss die Organisation den Gerichtsweg beschreiten und den Hund heraus klagen.
Quelle: Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung ja oder nein