ZitatWenn aber das gilt, kann man eine Privatperson nicht für Krankheiten belangen...weil er alles was in seiner Macht (nach bestem Wissen und Gewissen) getan hat. Oder?
Zählt das dann nicht? Wobei, dafür müsste man aber den kompletten Gesetztestext vorliegen haben, wenn es direkt dazu einen gibt.
Es geht nicht um das eigene Wissen oder Gewissen des Züchters bzw. Welpenverkäufers, sondern um wissenschaftliche Erkenntnisse in der Zucht (z. B. Gentests, die bestimmte Erbkrankheiten ausschließen können etc.).
Hier ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes:
ZitatEin Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von der im vorliegenden Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes - für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte
sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege artis - betreibt.
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/