§ 4 (4) des Niedersächsischen Jagdgesetzes lautet:
"Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden."
Das Legen einer Schweißspur oder sonstiger Fährte und die Arbeit daran ist keine Jagdhundeausbildung, auch wenn es Jagdhundeausbildung sein kann. Jagdhundeausbildung ist nämlich die Ausbildung eines Hundes für die Jagd. Die Fährtenarbeit ist jedoch nicht nur für Jagdhunde typisch. Die gehört zu vielen Gebrauchshundeprüfungen, ist aber auch z.B. bei Diensthunden etwa der Polizei, des THW usw. völlig normaler Bestandteil der Ausbildung. Deshalb ist das auch selbstverständlich weder im NJagdG noch im NHundG geregelt, ob und wer eine wie auch immer geartete Fährte legen darf.
Gut, ich gebe zu, dass ich Landwirt und nicht Jurist bin, insofern: Juristen an die Front!