Beiträge von anymouse

    Im denkbar blödesten Szenario geht mir Kaya aus der Hand, hetzt ein Reh über die Straße und der entgegenkommende Fahrer, der ausweichen will, kommt von der Straße ab und prallt gegen einen Baum mit Todesfolge.

    Da spielt dann wiederum die aktive Handlung des entgegenkommenden Fahrers eine Rolle.
    Anderes Beispiel: Deutschland: Hund bellt, Passantin erschreckt sich, tritt auf die Straße und wird von Auto erfasst (OLG Karlsruhe 07.01.2015 – 9 U 9/14) -- da war der Autofahrer schuld weil u.a. zu geringer Seitenabstand.

    Österreich, Zivilsache: (OGH 16.5.2023, 2 Ob 71/23i) Hund bellt, Radfahrerin erschreckt sich und stürzt -- Halterin war Schadensersatzpflichtig.

    Wir suchen nun eine markiermöglichkeit, die nicht umgefahren werden kann, aber auch bei höhenausgleichen (an einer Stelle abtragen, an der anderen ein bisschen auffüllen) -

    Da fehlt mir etwas, was gemeint ist. Um welche Höhenveränderungen geht es denn?

    Vielleicht die beiden Zwecke trennen: a) eine Stelle mit bekannter Höhe markieren, b) etwas auffälliges, damit man auch bei hohem Bewuchs etc. die Stelle wiederfindet.

    Für a) könnte ich mir irgend etwas festes, breites vorstellen, was aber nicht so hoch sein darf, damit es nicht versehentlich umgefahren wird. Und man halt genau weiß: von diesem Punkt sind es x cm bis zur erlaubten Höhe (o.ä.). Und eine Halterung hat für b), was etwas flexibler ist, damit man die Stelle dann wiederfindet (da stelle ich mir so Wimpel für Kinderfahrrad vor).

    und er hat sie raspelkurz abgeschnitten.

    Das kann die eigentlich nicht überleben, denke ich mir.

    Wie kurz? Noch oberhalb der Veredelungsstelle?


    da ist Maschendraht und etwas Efeu rankt hoch, reicht aber nicht.

    Hm, vielleicht erstmal Sichtschutzmatten für die erste Zeit, und damit es wirklich Blickdicht ist. Dann Glockenrebe und davor dann einen breiteren Streifen mit mittelhohen und nicht ganz dichten Büschen. Wird aber auch ein paar Jahre dauern ...

    Mal wieder drängt sich der Verdacht auf, dass "gefährlich" ein viel zu breiter Bereich ist.

    "Gefährlich weil hetzt" ließe sich durch eine 5m-Schleppleine ausreichend neutralisieren.

    "Gefährlich weil springt mit 60kg Leute um, und beißt bzw. boxt mit Maulkorb" nicht.

    Das Problem ist, dass "Gefährlicher Hund" in NRW halt ganz bestimmte Auflagen erfährt, und zwar unabhängig ob es solche handelt, "die [...] mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind", oder solche "die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen".


    Da fehlt mir einfache die Differenzierung.

    Kniffelig. Meistens lösen sich die Tiere beim Abfliegen; vielleicht auch beim längeren Sitzen/Warten. Beim reinen Fliegen eher seltener.


    Dann kommt es natürlich darauf an, welche geeigneten Sitz- und Wartegelegenheiten mit problematischem Unterbau (d.h. über Terrasse, o.ä.) es gibt. Heikel wird es, wenn es geeignete Übernachtungsbäume gibt.

    So pauschal kann man es daher nicht sagen, dass müsste man sich konkret anschauen.

    "Das eigentliche Gehege in der Größe von 2 x 15 m² ist ..."

    Nach TierSchHuV §6

    Die Größe reicht (Abs. 2): ab 65cm Widerristhöhe mindestens 10qm, jede Seite nicht kürzer als 2m.

    Der Boden nicht (Abs. 3): "Der Boden muss [..] so beschaffen sein, dass er [...] leicht sauber und trocken zu halten ist." Das sehe ich beim Erdboden nicht.


    Dass die Liegefläche derzeit noch nass ist, empfinde ich als kein Problem, wenn das Dach erst kürzlich darüber errichtet wurde (dann konnte sie in der kurzen Zeit noch nicht trocknen; allerdings sollte dies bis zum Bezug geschehen sein). Allerdings fände ich in dem Bereich auch seitlichen Witterungsschutz sinnvoll bis notwendig.

    Zumindest einige Tierbereiche sind in AT besser geschützt.

    §23 1. SprengV (Deutschland)

    (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

    § 38 Pyrotechnikgesetz (Österreich)

    (2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten. [Hervorhebung d. Red]
    [Ausnahmen in Abs. 3, falls Hauptwirkung keine akustischen Effekte aufweist.]

    (5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

    Ich hab ja das Problem, dass ich dieses Jahr in mein Elternhaus gezogen bin. Meine Eigentumswohnung hab ich im Dezember 2014 gekauft und bis dieses Jahr durchgehend selbst bewohnt. Jetzt scheint es ein Steuer-Thema zu geben, das besagt, wenn man als Eigennutzer innerhalb einer 10-Jahres-Frist die Wohnung selber bewohnt hat (im 1. und 2. Jahr nach Kauf, das ist ja so gewesen, und im Jahr des Verkaufs) man die Steuer auf den Gewinn spart. Wäre ja nicht so verkehrt, aber dieses Jahr krieg ich die wohl eher nicht mehr verkauft (vorrangig, weil ich noch fertig ausräumen muss).

    Ja, Spekulationssteuer ist das Stichwort. Die Frist sind 10 Jahre, das wäre dann irgendwann nächstes Jahr soweit; und auch richtig, selbst bewohnen für mindestens im Jahr des Verkaufs als auch in den zwei Jahren davor sorgt ebenfalls für Steuerfreiheit.

    Was "bewohnen" bzw. "nutzen" wirklich bedeutet, ist so eine Sache. Auch ein "Zweitwohnsitz" scheint manchmal dafür auszureichen:

    https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/f…teuerpflichtig/