Beiträge von Wakan

    Hallo Anja,

    auf Eurer Homepage schreibt Ihr, "das sind die Gründe warum wir Tieren im Ausland helfen".
    Warum helft Ihr den Tieren "im" Ausland dann nicht?

    Wie greift Ihr in die Populationsdynamik ein?

    Welche Testverfahren wendet Ihr in welchen Abständen an?

    Welche baulichen, technischen und medizinischen Maßnahmen ergreift Ihr zur Infektionsprävention?

    Wie handhabt Ihr die Zulassung Eurer Pflegestellen hinsichtlich § 11 Tierschutzgesetz?

    Wie werden Eure Pflegestellen rechtlich und versicherungsrechtlich abgesichert?

    Welche Qualifikationen haben Eure Mitarbeiter im Ausland und hier in D?

    In welcher Region/Stadt in SP. arbeitet Ihr?

    Ich habe festgestellt, das keinerlei Anamnesen zu Euren Tieren eingestellt sind. Hat das einen bestimmten Grund?

    Seid Ihr schon in Claudias Verteiler (werde ich bald feststellen)?

    Entschuldige die vielen Fragen, aber auf Eurer Page steht praktisch nichts wesentliches.

    Herzlich willkommen und liebe Grüße
    Wakan

    Zitat

    HÄH ???????????????????????
    Das ist mir aber ganz neu.
    Was soll denn an sinnvoller, befriedigender Beschäftigung Tierschutzwidrig sein ???????
    Versteh ich jetzt nicht so ganz, kann mich mal einer aufklären, auch wenn's off topic ist ?

    Ist tatsächlich so Floydie+Duran. Gerade gegen Traditionsrennen wie Idarod wird in gewissen Tierschutzverteilern fast mehr gewettert als gegen das Robbenschlachten. sinniger Weise aber eher selten von Tierschutzvereinen, die sich um nordische Rassen kümmern. Das nennt man wohl "flexible Logik". :help: Man spricht dann gerne von "verheitzen". Das nach jeder Etappe ein TA steht, die Hunde Schuhe tragen und die Musher schon aus Eigennutz verletzte Hunde auf den Schlitten nehmen, kehrt man unter den Teppich.

    Zitat

    Werden eigentlich nur Hunde mit einem physischem oder psychischem Defekt als Pflegehunde vermittelt, oder sind auch ganz normale Hunde dabei?

    Hallo Hundeliebhaber,

    generell lässt sich das nicht sagen. Die Sache ist aber so, das die Tierschutzvereine natürlich vorrangig die Hunde in Pflegestellen unterbringen möchten, die es im TH besonders schwer haben und/oder die Pflege so aufwendig ist, das sie vom Tierheimpersonal nicht angemessen betreut werden können. Das sind natürlich Hunde mit psychischen oder physischen "Defekten". Mir ist der Ausdruck "Eigenschaften" lieber. Wenn einer Deiner Mitschüler von seinen Eltern verprügelt wird oder die Eltern sich scheiden lassen, ist er ja auch nicht "defekt".
    Es sieht ja nun so aus als ob Ihr unbedingt einen Pflegehund aufnehmen wollt. Das ich eigentlich unter den aktuellen Umständen dagegen bin, hast Du sicher schon gemerkt. Trotzdem möchte ich Dir noch ein par ganz wichtige Tips geben.
    Sprecht mit dem Verein über die Haftpflichtversicherung. Ihr müsst mit großer Wahrscheinlichkeit Mitglied in dem Verein werden, damit die Haftpflichtversicherung des Vereins im Schadensfall überhaupt haftet.
    Schäden die der/ein Hund bei Euch im Haus anrichtet, sind grundsätzlich nicht versichert. Das heißt, reißt Euch der Hund den Fernseher runter, zerlegt den eichenschrank oder zerkratzt Euer Auto, dann ist das nicht versichert. Das geht versicherungsrechtlich nicht. Ganz unabhängig davon was irgendwelche Schlauberger Euch erzählen wollen.
    Über die Hausrarversicherung oder private Haftpflichtversicherung geht es auch nicht, weil es ja nicht Euer Hund ist/sein wird.
    Ein großes Problem ergibt sich, wenn der Hund einen Schaden bei Dritten, dem Nachbarn oder einem Fremden z.B. anrichtet. Eure Versicherung muss nicht zahlen weil es nicht Euer Hund ist und die Versicherung des TSV's eigentlich auch nicht, wenn der Hund offiziell überhaupt nicht bei Euch sein dürfte (genehmigte und qualifizierte Pflegestelle).
    Spricht/sprecht doch mal mit dem Ordnungsamt/Veterinäramt Eures Wohnortes und fragt nach, ob ihr für eine einmalige, unbefristete Inpflegenahme irgendwelche Genehmigungen braucht. Macht das aber schriftlich, damit Ihr die Antwort der Behörde schriftlich habt. Ein schriftlicher Bescheid entscheidet unter Umständen über die gesamte finanzielle Existenz Eurer Familie. Zuständig ist übrigens das Veterinäramt Eures Wohnortes, nicht das des Vereinsitzes. Allerdings könnte der Amtsvet Schwierigkeiten machen, weil er damit die Verantwortung und die Arbeit eines Amtsvets eines anderen Bezirkes übernimmt.

    Ich weiß das Du unbedingt wieder einen Hund haben möchtest. Trotzdem solltest Du nicht alles nur von Deiner Seite aus betrachten. Wenn Du fair bist, sprichst Du mit Deinen Eltern auch über das was ich gesagt/geschrieben habe.

    Gruß
    Wakan

    Zitat

    Ach Wakan - deine Vorurteile sind wirklich prima. Soll ich jetzt mit den hunderten von Fällen als Beispiel anfangen, wo alles super läuft? Aber die willst du mit deinem negativen Weltbild ja sicher eh nicht hören.

    @ Pebbles
    Ich habe nur zwei Beispiele genannt. Ich könnte auch hunderte von Fällen schildern in denen es mies läuft. Mein Weltbild ist nicht mieser als die Welt selbst. Ich verschließe nur nicht die Augen davor und rede mir ein, man könnte einfach machen was man will, weil es ja auch positive Beispiele gibt. Aber was willst Du mir damit sagen? Vielleicht das Tierschutzvereine und ehrenamtliche Helfer über dem Gesetz- Tierschutzgesetz stehen, weil ihre Absichten so ehrenvoll sind und es schließlich immer etwas Verschnitt gibt. Aber es hat schon was. Wenn ein Hund an der Kette gehalten wird, kaum aus dem Zwinger kommt, kupiert wurde, schlecht erzogen wird, wenn Schlittenhundesport betrieben wird, wenn er auf Schärfe abgerichtet wird unsw., schreien die Tierschützer geschlossen nach dem Tierschutzgesetz. Wenn die eigene Handlungsweise kritisiert wird, wissen nicht einmal was drin steht. Und aus dieser Doppelmoral und Inkonsequenz soll man dann eine Qualifikation und Zuverlässigkeit ableiten. Das hinkt gelinde gesagt doch reichlich.

    Und das alles lässt sich leider absolut verallgemeinern. Über die Projekte an denen ich mitgewirkt habe, haben sich rund 50 Leute als Pflegestelle gemeldet, von denen bestimmt die Hälfte angegeben hat, schon für mehrere Vereine gearbeitet zu haben. "Keiner" von ihnen hatte überhaupt schon von den Bedingungen des § 11 gehört. Bezeichnend oder nicht?

    Zitat

    Jetzt muss ich auch mal meinen Senf dazu geben. Ich kann gar nicht verstehen was du (Wakan) so gegen Pflegestellen hast. Der HUnd ist da mit Sicherheit besser aufgehoben als in irgendeinem Tierheim in Spanien oder sonst wo.

    @ Leonie
    Ich habe überhaupt nichts gegen Pflegestellen. Im Gegenteil. Eine qualifizierte Pflegestelle ist besser als jedes TH. Die Betonung liegt aber auf "qualifiziert".
    Was schadet es denn sich zu qualifizieren, etwas über die Anatomie, die psychologie, Krankheiten und deren Diagnostik und tierschutzrelevante Gesetze zu lernen? Was ist so schlimm daran, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen zu informieren bzw. rechtskonform zu arbeiten?
    Oder anders gefragt: Warum weigern sich Tierschutzvereine und engagierte Privatpersonen so beharrlich, sich und anderen Rechtssicherheit zu verschaffen und etwas über die Arbeit zu lernen, die sie verrichten wollen? So weit kann es ja mit der Tierliebe und dem Engagement nicht her sein, wenn man nichtmal bereit ist sich zu informieren

    Zitat

    Was ist denn jetzt, wenn ich den Pflegehund habe und nach drei Monaten der TSV kommt und sagt, dass sie einen Interessenten haben.
    Kann ich dann noch sagen, dass ich ihn behalten möchte, oder geht das dann nicht mehr?

    Das liegt an Deiner Abmachung mit dem TSV und daran, in wie weit er sich an die Abmachung hält.

    Zitat

    Zitat:
    Sagt wer? Du? Der Tierschutzverein? Das Veterinäramt?

    Das Ordnugnsamt. Erst wenn man mit der Tätigkeit Geld verdient (und das tut man beileibe nicht!) treten andere Regelungen in Kraft.

    Und genau das ist der Punkt. "Ermessensfrage" der Behörde. In dem Fall sind die Pflegestellen aus dem Schneider, weil genehmigt bzw. seitens der Behörde kein Genehmigungsbedarf besteht. Glauben werde ich es aber auch erst wenn ich es schriftlich habe. Welches Veterinäramt?

    Zitat

    Ich vertrete aber eher den Standpunkt, daß Hunde in (vernünftigen) Familien dreimal besser aufgehoben sind, als in Tierheimzwingern.

    Dieser Ansicht bin ich auch. Aber welche Institution beurteilt, ob die Familie "vernünftig" oder kompetent ist? Das Tierheimpersonal das selbst oft keine Ahnung hat etwa?!?

    Zitat

    Warum ist es für Hunde schlimm, wenn bei den Menschen der Gedanke dahintersteht "wenns passt, bleibt er?""

    Überhaupt nichts. Schlimm wird es für die Hunde, die nicht passen und die dann von Pflegestelle zu Pflegestelle weitergereicht werden.

    Zitat

    Warum sollte das eine A-Karte sein? Wie gesagt, immer ausgehen davon, daß die Hunde auch bei Nichtgefallen weiter gut behandelt und vermittelt werden!

    Ja, "WENN". Wenn aber jemand nocht nicht einmal bereit ist, sich über die Rechtslage Gedanken zu machen, sich nicht informiert und außer der normalen Hundehaltung auch sonst nicht viel Ahnung hat, ist das wohl kaum zu erwarten.

    Mal ein Beispiel aus meiner persönlichen Erfahrung mit "Tierschutzvereinen" und Pflegestellen. Der betreffende Verein ist übrigens auch auf der, freundlicher Weise eingestellten Linkliste, vertreten.
    Nennen wir den Hund einfach "Karl".
    Karl war/ist ein DSH Mischling. Er wurde in Rumänien auf der Straße eingefangen, mit einer Wunde am Bein. Diagnose: Krebs. Das Bein wurde amputiert und Karl verbrachte einige Monate in einem Hinterzimmer der Tierarztpraxis in der er therapiert wurde. Ich weiß nicht, in wie weit sich die User hier in der Veterinärmedizin auskennen. Jedenfalls war der Krebs nicht nur bösartig, sondern auch enorm aggressiv, sprich, Streukrebs. Karl's Lebenserwartung betrug noch max. ein Jahr, während dessen er fleissig mit einer Chemotherapiebehandelt wurde, die für einen Hund erheblich schlimmer ist, als für einen Menschen.
    Der Verein war der Ansicht, Karl wäre in der vereinseigenen Pflegestelle sehr gut aufgehoben. Diese Pflegestelle, übrigens nicht genehmigt, hatte viel Erfahrung mit der Aufnahme von Welpen und Junghunden kleiner Rassen und Mischlinge. Nun, Karl kam nach vier Monaten Hinterzimmer, postopereativer Schmerzen, der Umstellung durch den Verlust des Beines, Chemotherapie und rund 40 (vierzig) Stunden im Auto, in seiner Pflegestelle an. Dort stürmten direkt die Kinder auf den neuen Hund zu. Karl knurrte, das war's dann. Nach all dem Stress hatte Karl keine 10 Minuten zeit, sich zurecht zu finden, schon musste er gehen. Was aus ihm geworden ist weiss ich nicht, aber der Verein und die Pflegestelle stehen auf meiner Abschussliste.

    Noch ein Beispiel? Khan.
    Khan kam als Junghund in ein Th in Ungarn. Er hat eine, seit der Geburt deformiertes Bein. In Folge dessen konnte er sich nie durchsetzen. Auch konnte er auf Grund der Enge des Zwingers nie lernen, stubenrein zu werden. Tierschützer fanden ihn in dem TH und importierten ihn zwecks OP nach D. Er kam zunächst auf eine "Pflegestelle". Man stelle sich die Überraschung (Achtung: Sarkasmus!) vor, Khan war mit seinen ca. 7 is 8 Jahren, davon 6,5 bis 7,5 Jahren in einem ungarischen TH, nicht stubenrein. Nach wenigen Tagen hatte die Pflegestelle die Schnautze voll und Khnan musste gehen. Er kam auf eine andere Pflegestelle, die er aber auch nach einer Woche verlassen musste, weil der Urlaub der Pflegestelle dann zu Ende war.
    Hätte Khan die Pflegestelle wieder wechseln müssen, er hätte auch diese wieder verlassen müssen, und die nächste, und die nächste, und die nächste.....
    Wir haben Khan damals übernommen. Er hat 5 Monate gebraucht bis er ungezwungen mit anderen Hunden spielen konnte, fast 10 Monate bis er ein Loch in den Garten buddeln konnte, 12 Monate bis er eine Maus fangen konnte und fast 14 Monate bis er so viel Vetrtauen zu Menschen aufbauen konnte, das man mit dem Vertrauen eines normalen Hundes vergleichen kann. Stubenrein ist er bis heute nicht und wird es auch nicht mehr.
    Diese Beispiele sind Dinge, mit denen man als Pflegestelle umgehen können muss. Man weiß nie was kommt, deshalb ist jeder semiprofessionelle Umgang eine Gefahr für das Tier und das lehne ich absolut ab.
    Wenn denn die ganzen motivierten und engagierten Tierschützer wirklich Tierschutz betreiben wollen oder zumindest eigennützig Tierschutzarbeit leisten wollen, warum informieren sich diese Leute dann nicht richtig? Und wenn sie doch die notwendige Kompetenz haben, warum stellen sie diese dann nicht unter Beweis?

    Zitat

    Aber hallo! Nu mach mal nen Punkt. Wie viele Hunde werden unter völlig falschen Voraussetzungen abgegeben. Wie viele Allergie-Hunde sieht man täglich in Tierheimen? Wie viele Hunde werden ausgesetzt und man weiß nix. Als Pflegestelle geht man bei JEDEM Hund, den man aufnimmt, ein enormes Risiko ein. Man holt sich i. d. R. einen wildfremden Hund ins Haus, dessen Vorgeschichte man nicht kennt. Der ja ach so liebe Hund, der nur aufgrund von Allergien unter großem Geheule abgegeben wird, stellt sich als absoluter Haustyrann heraus. Eine Bekannte von mit hat so einen Fall. Der Hund ist schon seit Jahren bei ihr jetzt, nicht vermittelbar, muß bis heute nachts an die Heizung gekettet werden, weil er sonst Mann und Sohn zerfetzen würde, wenn die Nachts auf Toilette gehen. Auch dieser Hund war ein ja ach so braver Hund als er abgegeben wurde.

    Genau das ist der Unterschied. Ein Arzt der nur Schnupfen behandelt, ein Chirurg der der nur Blinddärme entfertn, ein Dachdeckler der Flachdächer neu teert, ein KFZ Mechaniker der nur Reifen wechselt, ein Elektriker der nur Glühlampen austauscht.....

    Zitat

    Also ich mache jetzt seit über 2 1/2 Jahren regelmäßig Pflegestelle und der einzige, der damit einverstanden sein mußte, war unser Vermieter.

    Sagt wer? Du? Der Tierschutzverein? Das Veterinäramt?

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    Selbst wenn das Ganze als eine Art "Hundehaltung auf Probe" laufen soll, sehe ich keine Probleme darin, solange sich die Pflegestelle darüber klar ist, selbst wenn die Probe nicht wunschgemäß läuft, den Hund solange zu behalten, bis er eine neue Familie findet. Denn das kann u. U. auch mal ziemlich lange dauern. Ich zumindest kenne schon so einige Hunde, die dann in ihrer Pflegestelle "hängen geblieben" sind, weil es dann einfach doch passte.

    Ja, so etwas kenne ich auch- in beiden Versionen.

    Vers.A) Eine Familie nimmt sich einen Pflegehund, dann noch einen, und noch einen. So können sie in aller Ruhe auf Kosten des Tieres rumprobieren, welcher nun ins Idealbild passt und welcher nicht. Die Ars..karte haben die Hunde.

    Vers.B) Eine Familie meldet sich als Pflegestelle. Bei ein oder zwei Hunden geht es gut. Dann kommt ein Hund, der pinkelt auf den neuen Teppich, kann die Katze nicht leiden, versteht sich nicht mit dem Freund der Freundin des Kumpels des Sohnen, ist angeblich dominant (wie ich dieses Wort mittlerweile zum kotzen finde!!!), versteht sich nicht mit dem eigenen Hund, jagd das Kaninchen, knurrt das Kind/Enkelkind an oder sonstwas, und muss deshalb sofort wieder weg. Die Hunde gehen dann auf eine Odysse von Pflegestelle zu Pflegestelle, weil der TSV keine Pufferstellen hat. Am Ende ist der Hund so verstört, das nur noch Fachleute helfen können.
    Solche Fälle gibt es mindestens 3 Stück pro woche- von denen ich weiß. Rechnet man noch einmal 100% drauf (ich kenne und erfahre ja auch längst nicht jeden Fall), dann sind das 6 (sechs) Hunde die Woche! Das sind 324 Hunde pro Jahr, die auf Grund der Inkompetenz der Pflegestellen und dem Egoismus der Tierschützer, durch den psychologischen Fleischwolf gedreht werden. Einige solcher Hunde sind hier bei uns.

    Gerade die Relativierung, die Beschönigung dieser Problematik und die höchst egoistische bis kriminelle Handlungsweise derer, die sich den Tierschutz auf die Fahne geschrieben haben, sind ausschlaggebend dafür, das ich mich aus der offiziellen Tierschutzarbeit fast vollständig zurückgezogen habe. Jetzt wird hier einem Teenager suggeriert, es wäre alles ganz easy, kein Problem- und was ist mit dem Hund, der Rechtslage unsw. ? Ich halte es für eine Sauerei!

    Seit Inkrafttreten der Landes Hunde Verordnungen/Gesetze setze ich mich für "Kampfhunde" ein, habe ein komplettes spanisches Tierheim evakuiert, mich mit Fachleuten über Mittelmeerkrankheiten auseinandergesetzt, mich mit Populationsdynamik und den besonderen Verhältnissen im Ausland beschäftigt, prügel mich seit Jahren mit den Behörden und Rechtsgebern rum und muss immer wieder erleben, wie selbsternannte Tierschützer und Selfmadegurus die Karre vor die Wand fahren. Klar, man liebt die Tiere und will ja nur das Beste. Es kotzt mich an! Denkt eigentlich niemand mehr über die Konsequenzen seines Verhaltens und seiner Äußerungen nach?

    Sorry, aber das musste jetzt mal raus.

    Stinksaure Grüße
    Wakan

    Richtig Lucy,

    wenn die Familie einverstanden ist, kann die hauptverantwortliche Person den Sachkundenachweis erbringen. Der Deutsche Tierschutzbund, aber auch verschiedene Berufsgenossenschaftsverbände und andere, halten entsprechende Seminare ab, die zur Prüfung befähigen bzw. mit der Sachkundeprüfung enden (DTB). Diese Seminare dauern zwischen ein- und zwei Wochen. Wenn z.B. der Vater einen Jagdschein hat, könnte er auch direkt eine mündliche Prüfung beim Vetamt ablegen.
    Möglicherweise verzichtet das Vetamt sogar auf den Sachkundenachweis, wenn es in der Aufnahme "eines" Hundes "keine" tierheimähnliche Einrichtung erkennt. Die Bewertung liegt ausschließlich, immer und grundsätzlich im Ermessen der Behörden.

    Als Beispiel mein eigener Fall. Es war zu Anfang der Landes Hunde Verordnungen. Ich wohnte zu der Zeit in Düsseldorf und wollte einen kostenlosen Transportservice für Tierschutzvereine anbieten. Soll heißen, ich wollte für städteübergreifende und überregionale Vermittlungen, die Hunde (auch Anlagehunde) von dem Verein A übernehmen um sie zur Pflegestelle, Endstelle oder zum Verein B zu bringen. Dies erforderte ggf. die Unterbringung der Tiere für max. 48 Std. in eigenen Räumen.
    Hierzu fragte ich schriftlich beim OA in Düsseldorf an, welche Voraussetzungen ich erfüllen musste.
    Ergebnis: Sachkundenachweis nach §11 TSG, Führungszeugnis der Klasse O. (braucht man wenn man sich z.B. bei der Polizei, BGS, Personenschutz etc. bewirbt), Besichtigung der Räumlichkeiten (der Außendienst des OA stand 4 Tage nach meiner Anfrage unangemeldet schon auf der Matte), Auflagen für das Fahrzeug etc. Und das, obwohl ich damals 15 Hunde gemeldet hatte, darunter auch sog. Kampfhunde, mein Führungszeugnis schon vorlag und ich beim Vet- und OA- Amt in D. dorf einen sehr guten Ruf und in Teilbereichen schon so etwas wie eine inoffizielle Narrenfreiheit genoss. In D.dorf kennt/kannte mich jeder Ordnungsbeamte, der irgendwas mit "Kampfhunden" zu tun hatte oder hat zumindest von seinen Kollegen von mir gehört.

    Zitat

    Aber Freunde von mir haben immer wieder Pflegehunde und die haben keinen Sachkundenachweiß vorlegen müssen, sie wurden zwar auf Herz und Nieren überprüft von der TierschutzOrganisation.
    Bei den Kosten ist es so, dass Futterkosten bei der Familie bleiben, aber Kosten für TA trägt der Verein, dieser ist ja solang der Hund nicht vermittelt ist ja auch Eigentümer des Hundes. Haut mich wenn dass nun nicht richtig ist, aber nicht zu dolle

    Darf ich fragen, welche Tierschutzorganisation? Tatsächlich handelt diese Tierschutzorga. wissentlich oder unwissentlich gegen das Tierschutzgesetz, sofern die Behörden keinen Freibrief erteilt haben.
    Das Tierschutzorga. der Eigentümer bleibt, ist ja das rechtliche Problem.
    Die rechtlichen Rahmenbedingungen treffen auf "Dritte" zu. Und die sind es immer. 1. ehem. Besitzer, Behörde, Züchter, Halter etc. / 2. Tierschutzorganisation / 3. ....
    Die einzige Möglichkeit dieses Problem zu umgehen, ist die, den Hund /das Tier auf seinen Namen offiziell zu melden, zu versteuern etc. und interne Absprachen zu treffen.
    Eine nicht genehmigte Pflegestelle kann im Extremfall auch versicherungsrechtlich, existenzvernichtende Folgen zu verzeichnen haben.
    Den gutgläubigen und engagierten Leuten, die nur helfen wollen mache ich sicher keinen Vorwurf. Aber den Tierschutzvereinen. Viele von ihnen wissen sehr wohl um die Rechtslage, belügen und betrügen aber die Leute, nur um ihr Ideal von Tierschutzarbeit ausleben zu können. Das ist hochgradig egoistisch, unfair und kriminell. Und selbst wenn sie es selbstz nicht wissen, macht das die Sache nicht besser, denn man kann sich informieren. Das Veterinäramt Wiesbaden läd Tierschutzorganisationen zu Seminaren/Fortbildungskursen ein, um den Orgas zu vermitteln, wie sich die Rechtslage überhaupt darstellt. Das wird aber auch nur eine Zeiterscheinung sein.
    Der springende Punkt ist, das die Behörden bundesweit sehr wohl und recht genau über die Aktivitäten und die Rechtsverstöße der Tierschutzorganisationen. informiert sind.
    Gäbe es nicht so viele Hunde und illegale Pflegeplätze, das die Behörden handeln könnten, ohne Hunderttausende von Tieren einschläfern zu müssen, würden die Behörden auch handeln. In dem Fall müssten mindestens 400 der ca. 750 bundesdeutschen Tierschutzorganisationen, von heute auf morgen ihre Arbeit einstellen.

    Allein unter dieser Linkliste http://www.tiernotruf.org/link_deu_hks_hu.html habe ich zwei Organisationen gefunden, die man besser mit der Kneifzange nicht anfasst. Ohne Namen zu nennen, werde ich gerne meine persönliche Erfahrung schildern.

    Nur damit es in der Menge Text nicht untergeht, hier die Auslegung des Deutschen Tierschutzbundes.
    Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz:
    - Antrag an das Ordnungsamt zur Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 11 TSG
    - Im Antrag sind folgende Angaben aufzuführen:
    ° welche Tierarten in welcher Bestandsgröße gehalten werden sollen
    ° sachkundige Person, die für die Tierhaltung verantwortlich ist
    ° die Zuverlässigkeit dieser Person (polizeiliches Führungszeugnis)
    ° Räume und Einrichtungen, die dem Tierheimbetrieb dienen

    Gemäß § 11 Tierschutzgesetz und der Allg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes benötigt jeder, der Tiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wesentliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der so genannte Sachkundenachweis.

    Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt derjenige, der eine Tierpflegerausbildung hat oder in einem persönlichen Gespräch seine Sachkunde gegenüber dem Veterinär- und Ordnungsamt nachweisen kann.

    Der Sachkundige, der bei der Behörde als verantwortliche Bezugsperson angegeben wird, sollte derjenige sein, der die entsprechende Zuverlässigkeit besitzt, sich überwiegend um die Tiere kümmert und die erforderlichen Maßnahmen durchsetzen kann. .......
    Personen, die einschlägig wegen Vergehen gegen das Tierschutzgeset auffällig wurden, suchtkrank sind oder zu Gewalttaten neigen, können die Zuerkennung der Zuverlässigkeit nicht erwarten.

    Zitat aus: Das Tierschutzhandbuch Band 1 / Deutscher Tierschutzbund / ISBN: 3-924237-11-5

    Also, erst in jedem Einzelfall beim Vetamt anfragen, ob dies in der Aufnahme eines Tieres für den Verein XY den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung sieht oder nicht.

    Meine lieben Freunde,
    ich halte es für wenig verantwortungsvoll jemandem, und erst recht einer Minderjährigen zu erklären, es sei schon OK, nur weil Ihr Euch mit der Rechtslage nicht auseinander gesetzt habt oder dies nicht tun wollt.

    "Jeder" der ein Tier wiederholt, regelmäßig oder immer wiederkehrend für "DRITTE" aufnimmt, fällt unter die Bedingungen des Tierschutzgesetzes. Und man ist immer der "DRITTE".

    Das ändert sich auch nicht dadurch, das viele Tierschutzvereine, so man sie so nennen will, mit nicht genehmigten Pflegestellen arbeiten. Vereine die mit nicht genehmigten Pflegestellen arbeiten, verstoßen gegen das Tierschutzgesetz. Im Übrigen sind etliche dieser Pflegestellen auch wirklich hoffnungslos inkompetent.

    Nachfolgend mal die die Gesetzestexte. Wem das nicht reicht, für den kann ich auch gerne noch die Interpretation der Rechtsanwälte des Deutschen Tierschutzbundes rein setzen.

    Es ist mir unbegreiflich, das gerade die Tierschutzengagierten Leute immer glauben, für sie gelte das Tierschutzgesetz nicht und man müsse sich auch nicht informieren. Es wird manchen vielleicht überraschen, aber selbst Ärzte die sich ehrenamtlich in Kriesengebieten engagieren, sind an den hypokratischen Eid gebunden.

    TSG

    Achter Abschnitt
    Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
    § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
    (1) Wer
    1. Wirbeltiere
    a. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
    b. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
    2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
    1. a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
    2. b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
    3. c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
    4. gewerbsmäßig
    a. Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
    b. mit Wirbeltieren handeln,
    c. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
    d. Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
    e. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
    6. die Art der betroffenen Tiere,
    7. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
    8. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
    Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
    (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
    1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
    2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
    3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
    4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
    (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich i unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
    1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
    2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
    3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
    4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
    5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,.
    6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
    (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
    (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
    (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
    § 11a
    (1) Wer Wirbeltiere
    1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § l0a genannten Zwecken oder
    2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
    züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
    (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
    (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
    (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
    § 11b
    (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
    (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
    a. mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
    b. jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
    c. deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
    (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
    (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
    (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
    2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
    § 11c
    Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

    Verwaltungsvorschrift

    12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
    12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
    12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeits-Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung
    Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer 12.2.5.1.
    12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.
    12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
    12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend.
    12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis erteilt hat.
    Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
    12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2
    Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.
    Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
    Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird.
    Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.
    12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
    12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
    12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.
    12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie
    • auf Dauer angelegt sind,
    • der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und
    • der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).
    Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.
    12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
    12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.
    12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.
    12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.
    12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.
    Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.
    Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen müssen.
    12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
    12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
    • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
    • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
    • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
    • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
    • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
    • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
    Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
    • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
    • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
    gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.
    Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer 1-lalter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.
    Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.
    12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.
    Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.
    12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
    12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).
    Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.
    12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
    12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt.
    12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
    • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
    • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
    Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.
    Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.
    12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
    Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
    • die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,
    • Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
    • die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,
    • die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
    sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.
    Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden angeboten werden.
    12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
    Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
    12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
    12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.
    12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeld-verfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.
    Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder; können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen.
    Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.
    12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
    12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei er Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).
    Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
    12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.
    12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
    12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn aufgrund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.
    Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.
    Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.
    12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.
    Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird.
    Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und Siegelung, sind zu treffen.
    12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - ) mitzuteilen, bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
    12.2.6 Zu § 11 Abs. 4
    Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.
    12.2.7 Zu § 11 Abs. 5
    Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die angelernt werden.
    13 Zu § 11a Abs. 4
    13.1 Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt.
    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers.
    Hat der Antragsteller keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.
    13.2 Hinsichtlich der nachzuweisenden Voraussetzungen des § 9Abs. 2 Nr. 7 wird auf Nummer 9.2.1.3 verwiesen.