Zitat
Oder vllt mal allgemeiner, ab wann werde ich denn so bedroht dass ich mich wehrend darf? Wenn er mir die Klamotten vom Leib gerissen hat und schon auf mir drauf liegt? Wenn er mich anfasst? Oder eben wenn er auf mich zugeht obwohl wenn ich ihm sage, dass ich das nicht will?
Jo, frag mal in einem Rechtsforum - würd mich auch interessieren.
Soweit ich das verstanden habe, "befreien" die Notwehr- und Nothilfeparagraphen von der Schuldhaftigkeit beim Begehen einer Straftat.
Das heißt, normalerweise wäre das was man dann tut ja strafbar - z.B. Körperverletzung oder ähnliches - aber weil man sich in Not befindet ist die Tat dann straffrei. Dazu muss aber die Tat angemessen sein, d.h. man darf nicht mit den sprichwörtlichen "Kanonen auf Spatzen" schießen.
Ich glaube ein Hund wird von Juristen in solchen Fällen wie eine Waffe betrachtet, d.h. ob Du nun - um bei Deinem Beispiel zu bleiben - mit einer Waffe schießt oder Du Deinem Hund losschickst mit dem Kommada "Fass" und er beißt, beides wäre für die von Dir geschilderte Situation eine völlig überzogene Reaktion und würde daher sicher nicht als Notwehr bewertet.
Das Androhen einer solchen Reaktion - also das Dein Hund eben nach vorne geht und knurrt, oder wenn Du dem Angreifer eine Waffe vorhälts und ihn warnst das Du schießen wirst - ist aber ja auch schon eine Notwehrmaßnahme und vermutlich noch im angemessenen Rahmen.
Wenn dabei nun ein Unfall passiert (Schuss löst sich, Hund reißt sich los und beißt, Angreifer stolpert nach vorne und Hund beißt) - dann liegt ja keine Notwehr mehr vor sondern eine nicht schuldhafte und damit nicht straffähige unglückliche Verkettung der Umstände, grobe Fahrlässigkeit liegt m.M. nach nicht vor.
Entscheident ist sicher, ob nachgewiesen werden kann wie die Situation sich wirklich abgespielt hat und wie letztlich der Richter die Sache einschätzt.
Du siehst - ich find die Frage wirklich spannend 
Und - die Frage tauchte hier im Thread auch auf - m.M. nach muss man nicht für die möglichen Schäden haften, die sich ein Einbrecher durch eine aufgestellte Rattenfalle zugezogen hat. Er hätte sich ja Licht machen und so die Falle geschickt umgehen können.
Gleiches gilt für blöd im Weg stehende Wände gegen die ein Einbrecher möglicherweise laufen könnte.
Meines Wissens nach muss man auch nicht für den Tinitus Schadensersatz zahlen, den der Einbrecher durch das Auslösen der Alarmanlage bekommt.
Wieso man da ausgerechnet für den Schaden, den ein Hund am Einbrecher anrichtet haften muss erschließt sich mir immer noch nicht ganz. 