4.1.1.
Für einen einmaligen Zuchteinsatz (1 Wurf für Hündinnen bzw. 1 erfolgreicher Deckakt für Rüden) sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde zugelassen, die am Belegtag
a) das Mindestalter gemäß Ziffer 4.2.1. erreicht haben
b) eine SV-Wesensbeurteilung oder eine als
gleichwertig anerkannte Wesensbeurteilung erfolgreich abgelegt haben (gilt für
Hunde ab Wurftag 1.7.2017)
c) eine Begleithundprüfung mit Verhaltenstest (BH/VT) bestanden haben (ausgenommen sind hiervon Hunde mit dem Ausbildungskennzeichen ZAP)
d) eine Ausdauerprüfung nach SV- oder Internationaler Gebrauchshunde-Prüfungsordnung bestanden haben (gilt für Hunde ab
Wurftag 1.7.2017)
e) auf einer Zuchtveranstaltung des SV oder
einer gleichwertig anerkannten Veranstaltung unter einem SV-Zuchtrichter mit mindestens der Zuchtbewertung „gut“ bewertet wurden
f) DNA-geprüft sind
g) über einen anerkannten Gelenkbefund der Hüfte oder Ellenbogen von „normal“, „fast normal“ oder „ noch zugelassen“ verfügen.
Beim Zuchteinsatz sind auch die Regelungen der Ziffer 3.3.2. zum Kontrollröntgen
einzuhalten.
h) Der Hund darf nicht näher als 3-3, 4-2, 2-4 ingezüchtet sein (gilt für Hunde ab Wurftag 1.1.2017) und
i) beide Elterntiere des betreffenden Hundes müssen über einen vom SV anerkannten Gelenkbefund der Hüfte und der Ellenbogen von „normal“, „fast normal“ oder
„noch zugelassen“ verfügen.
4.1.2.
Zur Zucht geeignet sind alle im Zuchtbuch des
SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag
• alle Voraussetzungen nach Ziffer 4.1.1. erfüllen
• eine der nachfolgend aufgelisteten, fachspezifischen Gebrauchshundeprüfungen auf einer SV-termingeschützten Veranstaltung oder einer Veranstaltung im Ausland
unter einem SV-Richter bestanden haben:
• SV-Zuchtanlagenprüfung (ZAP),
• Internationale Gebrauchshundeprüfung
(IGP 1-3)
• SV-Herdengebrauchshundeprüfung
(HGH),
• SV-Rettungshundeprüfung (RH2),
• SV-Spürhundegebrauchshundeprüfung
(SGP2)
• Internationale Fährtenhundprüfung
(IFH2)
• erfolgreich abgelegte Agility-Prüfung
(A2)
• erfolgreich abgelegte ObediencePrüfung (O2)
• oder ein als gleichwertig anerkanntes
Ausbildungskennzeichen.
Zusätzlich können Ausbildungskennzeichen
aus den Bereichen außerhalb des SV anerkannt
werden. Das Anerkennungsverfahren regeln
die Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung.
4.1.3. Zur Zucht empfohlene Hunde
Zur Zucht empfohlen sind alle im Zuchtbuch
des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag
• alle Voraussetzungen nach Ziffer 4.1.1. und
4.1.2 erfüllen
• eine Körung im SV oder eine vom SV anerkannte Körung nachweisen können.
4.1.4. Zur Zucht nicht zugelassene Hunde:
a) ohne die Voraussetzung unter 4.1.1 bis 4.1.2
b) Hunde aus dem ehemaligen Gebrauchshund-Register des SV
c) Hunde der Varietät Stockhaar, die im Anhangregister eingetragen sind
d) Hunde mit nachstehenden Mängeln:
– wesensschwache, bissige und nervenschwache Hunde
– Hunde mit nachgewiesener „mittlerer
oder schwerer HD”
– Hunde mit nachgewiesener „mittlerer
oder schwerer ED”
– Monorchiden und Kryptorchiden
– Hunde mit entstellenden Ohren- bzw.
Rutenfehlern
– Hunde mit Missbildungen
– Hunde mit Zahnfehlern:
Fehlen von: 1 Prämolar 3 und 1 weiterer
Zahn
oder 1 Fangzahn
oder 1 Prämolar 4
oder 1 Molar 1
oder 1 Molar 2
oder insgesamt 3 Zähne und mehr.
Das Fehlen des Molar 3 bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen sind solche
Hunde, bei denen das ursprüngliche
Vorhandensein des Zahnes oder der
Zähne nachgewiesen und auf der Ahnentafel bzw. Registrierbescheinigung
(Anhangregister) bestätigt ist.
– Hunde mit erheblichen Pigmentmängeln, auch Bläulinge
– Hunde, die Langstockhaar ohne Unterwolle haben.
– Hunde, die Langhaar haben
– Hunde mit Kiefermängeln:
– mehr als 2 mm Überbiss
– Vorbiss
– Aufbeißen im gesamten Schneidezahnbereich
– Hunde mit Über- bzw. Untergröße von
mehr als 1 cm (ausgesetzt bis 31.12.2025)
– Hündinnen, die zweimal mit Kaiserschnitt geboren haben
e) Eingriffe am Hund, die geeignet sind, die
phänotypischen Entwicklungen des Hundes zu beeinflussen und die für den Zuchteinsatz von Bedeutung sind, sind dem
Zuchtbuchamt zu melden. Das Zuchtbuchamt entscheidet in jedem Einzelfall, ob der
Hund weiter zur Zucht zugelassen bleibt.
Zuchtordnung Fassung 2021 9
Das Nichtmelden eines Eingriffes zieht ein
vereinsinternes Ordnungsverfahren gegen
den/die Eigentümer nach sich.
Der Zuchtwert dieser unter 4.1.4. aufgeführten Hunde ist erheblich eingeschränkt.
Sie sind deshalb nicht zur Zucht zu verwenden. Evtl. Nachkommen aus diesen
Hunden können keine Aufnahme in das
Zuchtbuch bzw. Anhangregister des SV finden.