Aber, dass die Versicherung - wie in diesem Fall - dem Geschädigten nur den Wert des Autos nach Schadensereignis zugestehen will, das widerspricht komplett dem deutschen Rechtssystem.
Das tut die Versicherung ja auch hier nicht. Die Versicherung behauptet, der Restwert ist höher als im Gutachten angegeben (absolut üblich, der Normalfall sogar würde ich sagen) und legt ein Ankaufsangebot vor, das diesen höheren Restwert "beweist" (dazu ist die Versicherung verpflichtet, denn wie kommt die sonst auf diesen Restwert?).
Und das, was die Versicherung dann noch bereit ist auszuzahlen, ist entsprechend geringer. Weil dem Geschädigten insgesamt ja nur die Differenz von Restwert zu "Vorherwert" zusteht (Wiederbeschaffungswert des Autos in dem Zustand "ohne Unfall").
Als ich meine eigenen Totalschäden damals hatte (ist bisschen her) bekam ich allerdings noch drei vergleichbare Ankaufsangebote, die alle in derselben Größenordnung lagen. Die Versicherung hatte sich dann natürlich am höchsten orientiert. Mich wundert, dass das hier nicht so gemacht wurde. Muss das nicht mehr so? Das wäre auch eine Frage für den Anwalt.
Und ich hätte kein Problem damit, den Anwalt des TÜVlers zu nehmen. Der Anwalt wird das Gutachten des TÜVlers eh nicht anzweifeln, da ist also kein Interessenskonflikt. Der Job des Anwalts ist es, den Restwert durchzudrücken, der in dem TÜVler-Gutachten steht. Nichts anderes. Und das erste Gutachten, also das des TÜVlers, wird auch von der gegnerischen Versicherung bezahlt.
Sollten jetzt noch zusätzliche Gutachten in Auftrag gegeben, dann wird das kniffliger.