Da ich den Eindruck habe, dass hier nicht so viele Juristen unterwegs sind, vllt zur Erklärung: Für die Unterbringung eines Hundes gilt § 2 Nr. 1 TierSchG:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Erster Take-Away: Es steht NICHT im Gesetz, dass man Hunde nicht in eine Box sperren darf; genauso wie nicht im Gesetz steht, dass man sie nicht in die Küche, den Garten,...sperren darf. Dies liegt einfach daran, dass das deutsche Recht abstrakt ist und idR keine Einzelfälle auflistet.
Die Frage ist nun also, was denn "seiner Art und Bedürfnissen verhaltensgerecht" bedeutet. Dies ist nun zunächst eine Frage der Auslegung. Der Gesetzgeber kann, wie er dies in tausenden Fällen tut, Gesetze über Verordnungen konkretisieren. Das bedeutet nun aber nicht, dass "es so ist wie in der Verordnung steht und nicht anders"; und es bedeutet schon mal gar nicht, dass man Verordnungen auslegen kann wie Gesetze, indem man Analogien bildet ("Was für einen Zwinger gilt, gilt auch für eine Box"). Der Sinn einer Verordnung ist letztlich, dass sie dem Rechtsanwender einen Rahmen an die Hand gibt, was auf jeden Fall erlaubt ist und was nicht, man kann es als Interpretationshilfe des Gesetzes verstehen.
Nun zur konkreten Frage: Das entscheidende Wort ist "angemessen". Angemessen meint juristisch nicht nur oder unbedingt "schön, angenehm, toll" sondern vor allem verhältnissmäßig. Der nächste abstrakte Begriff. Wen das genauer interessiert, sei auf Wikipedia verwiesen: https://de.wikipedia.org/wiki/…keitsprinzip_(Deutschland)
Vereinfacht formuliert geht es darum, dass verschiedene Interessen, die miteinander kollidieren, in ausgleichender Weise unter Berücksichtigung von Zweck, Mittel und Geeignetheit in Einklang zu bringen sind.
Denken wir uns nun folgenden Fall: Hundehalter H hat einen Welpen W. W schläft nachts im Wohnzimmer, kommt jedoch schlecht zur Ruhe und wandert permanent umher. Folglich bekommt W nicht das Pensum an Schlaf, dass er in seinem jungen Alter benötigt. Daher stellt H eine Box neben sein Bett, damit W nicht mehr wandern kann und besser durchschläft. Dabei hört H, der einen leichten Schlaf hat, sofort, wenn W nachts austreten muss. Morgens ist W deutlich entspannter.
Auch wenn man auf hoher See und vor Gericht immer in Gottes Hand ist, ist es mehr als wahrscheinlich, dass in einem solchen Fall das Einsperren des Hundes in eine Box zulässig ist. Es ist in dem Sinn angemessen, als dass es zu der Erfüllung der Bedürfnisse des Hundes beiträgt und das Einsperren über Nacht wiegt wohl leichter als die Folgen für die Gesundheit des W, wenn er dauerhaft wenig schläft.
Und bevor jemand auf die Idee kommt, dass das "ja wohl auch anders geht", zBsp indem unser H einfach neben dem Welpen auf der Coach schläft, diesen mit ins Bett nimmt oder was auch immer: Das stimmt. Es gibt aber kein Gesetz, dass H dazu zwingt :-)