Beiträge von Lea2020

    Hallo,


    das Thema wird für erfahrene Hundebesitzer vielleicht merkwürdig klingen, aber ich habe folgendes "Problem":


    Seit fast genau einem Jahr haben wir unseren ersten Hund und waren in dieser Zeit corona- und welpenbedingt :-) nicht im Urlaub. Während dieser Zeit war Lea 3x krank - Giardien ganz am Anfang, mit 6 Monaten Zwingerhusten und aktuell kämpft sie mit einer Bronchitis. Ich finde 3x krank pro Jahr nicht wenig, allerdings war das jeweils "nicht dramatisch" und nach kurzer Zeit überstanden.


    Nun sind wir am überlegen, welche Urlaubsform zukünftig sinnvoll ist:


    Option 1: Wir nehmen Lea mit (ich rede entsprechend von Hunde tauglichem Urlaub in einem Ferienhaus) und riskieren, dass sie dort krank wird und wir ohne bekannte "Infrastruktur" da stehen (während unser Tierarzt zu Hause 5min entfernt ist und zudem zwei Tierkliniken in ~20 Minuten erreichbar sind).

    Option 2: Lea bleibt bei unserer Trainerin, die diesen Service anbietet. Das haben wir in den vergangenen Monaten bereits 2-3x getestet (anlässlich von Hochzeiten etc), und Lea haben 2-3 Tage dort super gefallen. Vielleicht sieht das bei 2 Wochen aber auch anders aus.


    Ich bin hin- und hergerissen: Auf der einen Seite fände ich es schade, Lea im Urlaub nicht dabei zu haben, andererseits fände ich eine Situation wie vorgestern Nacht, als sie plötzlich anfängt zu husten, Schleim zu spucken etc. in einem entfernt liegenden Ferienhaus auch nicht so toll...


    Was würdet ihr empfehlen / wie handhabt ihr das?


    Schönes Wochenende schon einmal...

    Bitte keinen Unfug verbreiten...

    Und natürlich hast Du in einem Punkt Recht: Vor Gericht würde der Umstand, dass man einfach geht, sicherlich strafschärfend wirken. Nur: Wenn man geht, gibts erst gar keinen Prozess...

    Die Situation ist dann eine völlig andere:


    1. Wenn der Hundehalter seine Kontaktdaten angibt und den Vorfall zugibt, ist es kaum möglich, eine Bestrafung wegen der fahr. Körperverletzung abzuwenden.

    2. Wenn der Hundehalter einfach schweigt, muss die Staatsanwaltschaft den Tatbestand und die Schuld beweisen. Das wäre hier schwierig. Auch hier gilt die einfache Regel, gegenüber Strafverfolgungsbehörden immer, ausnahmslos immer, zu schweigen. Es gibt nichts zu gewinnen. Nur wollen das die meisten Menschen nicht glauben.

    Nichts für Ungut, aber frag mal Deinen Anwalt ;)


    Es ist einfach so: Es gibt im deutschen Recht den Tatbestand der Unfallflucht, dieser setzt aber den Einsatz eines KFZ voraus. Vllt hilft folgender Vergleich: Genauso wie niemand auf die Idee kommt, einen vermeintlichen Einbrecher dafür zu bestrafen, dass er seine Kontaktdaten nicht hinterlassen hat (das muss er nicht), kann man jemanden, der sich möglicherweise einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hat, nicht selbiges vorwerfen.


    Und natürlich hast Du in einem Punkt Recht: Vor Gericht würde der Umstand, dass man einfach geht, sicherlich strafschärfend wirken. Nur: Wenn man geht, gibts erst gar keinen Prozess...

    Und was genau verbietet es Dir?

    Na das habe ich doch geschrieben dass man an fahrlässige Körperverletzung denken kann?


    In dem was ich von dir zitiert hatte, hast du geschrieben, eine Straftat würde nicht im Raum stehen..

    Ich habe geschrieben: ,Strafrechtlich: Man könnte an fahrlässige Körperverletzung durch H denken. Eine solche müssten die E strafrechtlich verfolgen lassen, Mitwirkungspflichten für Beschuldigte gibt es im Strafrecht nicht.


    Unabhängig davon, dass es schwer wird, die notwendige Kausalität zu beweisen, ging es darum, ob die Hundebesitzerin verpflichtet wäre, ihre Kontaktdaten anzugeben. Und diese Pflicht gibt es nicht.

    Ausgangspunkt ist Art. 2 GG: Du bist in Deinen Handlungen frei, wenn Du nicht die Rechte anderer unrechtmäßig einschränkst oder gegen geltendes Recht verstößt. Anders gesagt: Du kannst machen was Du willst, aber in Grenzen.


    Jetzt zu unserem Fall: Hundehalterin H geht spazieren, ihr Hund wirft das Kind der Eltern E um, es gibt keine für H sichtbaren Verletzungen. Was kann passieren?


    Strafrechtlich: Man könnte an fahrlässige Körperverletzung durch H denken. Eine solche müssten die E strafrechtlich verfolgen lassen, Mitwirkungspflichten für Beschuldigte gibt es im Strafrecht nicht.


    Zivilrechtlich: Man könnte an Schadensersatz denken. Einen solchen Anspruch müssten die E versuchen durchzusetzen. Da es hier kein besonderes Treueverhältnis gibt, gibt es auch keine Mitwirkungspflichten.


    Schließlich: Man könnte an 127 StPO denken, nach der man ‚Täter‘ auf der Flucht festhalten darf. Hiermit ist aber der Täter einer (vermeintlichen) Straftat gemeint, die hier nicht in Frage steht.


    Kurzum: Du kannst gehen, und wenn Dich jemand festhält macht sich dieser je nachdem wegen Freiheitsberaubung und/oder Körperverletzung strafbar.

    Ich denke die Frage ist doch, was man erreichen möchte.


    Wer sich moralisch vorbildlich verhalten möchte - und dabei in Kauf nimmt, möglicherweise vielerlei Probleme zu bekommen - gibt seine Kontaktdaten an, räumt direkt die eigene Schuld (!) ein und hofft dann, das schon alles nicht so schlimm wird. Kann man machen, kann schief gehen.


    Wer sicher stellen will, dass er diese Probleme nicht bekommt, nimmt seinen Hund und geht. Mir ist klar, dass diese Sichtweise hier massiv kritisiert werden wird. Aber es ist auf Basis des Sachverhalts rechtlich zulässig. Und alle die, die das kritisieren werden, mögen bedenken: Was sagt ihr, wenn, nachdem man seine Kontaktdaten angegeben hat, und nach welchen Verfahren auch immer, der Hund auch ‚nur‘ mit einem Leinen- und/oder Maulkorbzwang endet?