Beiträge von Lea2020

    Grundsätzlich weiß man ja wo man in Urlaub fährt und da gibt es doch über Google genug Möglichkeiten festzustellen, wo sich ein Tierarzt oder Tierklinik befindet. Dass die nicht immer vor der Haustür liegen kann, ist doch klar.

    Wichtig ist, dass man eine Anlaufstelle hat und zur Not gibt es immer noch Einheimische oder Taxifahrer die helfen. Ich persönlich tendiere dazu den Hund im Inland mit in Urlaub zu nehmen.

    Zwingerhusten findet häufig dort seine Vermehrung, wo eben viele Hunde zusammen kommen. Da bietet eine Hundepension eher die stärkste Angriffsfläche.

    Danke - und umgekehrt würdest Du einen Hund dann eher nicht mit nach Frankreich/Italien nehmen?

    Hallo,

    das Thema wird für erfahrene Hundebesitzer vielleicht merkwürdig klingen, aber ich habe folgendes "Problem":

    Seit fast genau einem Jahr haben wir unseren ersten Hund und waren in dieser Zeit corona- und welpenbedingt :-) nicht im Urlaub. Während dieser Zeit war Lea 3x krank - Giardien ganz am Anfang, mit 6 Monaten Zwingerhusten und aktuell kämpft sie mit einer Bronchitis. Ich finde 3x krank pro Jahr nicht wenig, allerdings war das jeweils "nicht dramatisch" und nach kurzer Zeit überstanden.

    Nun sind wir am überlegen, welche Urlaubsform zukünftig sinnvoll ist:

    Option 1: Wir nehmen Lea mit (ich rede entsprechend von Hunde tauglichem Urlaub in einem Ferienhaus) und riskieren, dass sie dort krank wird und wir ohne bekannte "Infrastruktur" da stehen (während unser Tierarzt zu Hause 5min entfernt ist und zudem zwei Tierkliniken in ~20 Minuten erreichbar sind).

    Option 2: Lea bleibt bei unserer Trainerin, die diesen Service anbietet. Das haben wir in den vergangenen Monaten bereits 2-3x getestet (anlässlich von Hochzeiten etc), und Lea haben 2-3 Tage dort super gefallen. Vielleicht sieht das bei 2 Wochen aber auch anders aus.

    Ich bin hin- und hergerissen: Auf der einen Seite fände ich es schade, Lea im Urlaub nicht dabei zu haben, andererseits fände ich eine Situation wie vorgestern Nacht, als sie plötzlich anfängt zu husten, Schleim zu spucken etc. in einem entfernt liegenden Ferienhaus auch nicht so toll...

    Was würdet ihr empfehlen / wie handhabt ihr das?


    Schönes Wochenende schon einmal...

    Ne, ne eine Unfallflucht steht wirklich nicht im Raum und hat 0 mit dem Thema zu tun!

    Die TE hat ihre Kontaktdaten der Familie übergeben und das war gut so :bindafür:

    Ich hatte das mit der Unfallflucht noch mal geschrieben, weil weiter oben jemand meinte- gilt nur für KFZ.

    Wollte nur meine Überlegung sagen: Nö, meiner Meinung nach nicht. Kommt nicht auf dumme Gedanken, wird ggf. teuer.

    In meinem langen Beitrag davor hab ich die TE gelobt, dass sie zu ihrem Fehler steht. 🙂

    Bitte keinen Unfug verbreiten...

    Und natürlich hast Du in einem Punkt Recht: Vor Gericht würde der Umstand, dass man einfach geht, sicherlich strafschärfend wirken. Nur: Wenn man geht, gibts erst gar keinen Prozess...

    OT

    Nun - aber genau darauf hatte ich mich doch bezogen :ka:

    Und wer sagt, dass man nicht doch gefunden wird?

    Z.B. weil jemanden den Hund oder den Halter aufgrund der Beschreibung erkennt?

    Nach Deiner Logik würde ja jeder Verbrecher, der nicht freiwillig am Tatort bleibt, bis die Polizei eintrifft, niemals gefunden werden.Na weil die Situation eine ganze andere ist. Mit

    Die Situation ist dann eine völlig andere:

    1. Wenn der Hundehalter seine Kontaktdaten angibt und den Vorfall zugibt, ist es kaum möglich, eine Bestrafung wegen der fahr. Körperverletzung abzuwenden.

    2. Wenn der Hundehalter einfach schweigt, muss die Staatsanwaltschaft den Tatbestand und die Schuld beweisen. Das wäre hier schwierig. Auch hier gilt die einfache Regel, gegenüber Strafverfolgungsbehörden immer, ausnahmslos immer, zu schweigen. Es gibt nichts zu gewinnen. Nur wollen das die meisten Menschen nicht glauben.

    Nichts für Ungut, aber frag mal Deinen Anwalt ;)

    Es ist einfach so: Es gibt im deutschen Recht den Tatbestand der Unfallflucht, dieser setzt aber den Einsatz eines KFZ voraus. Vllt hilft folgender Vergleich: Genauso wie niemand auf die Idee kommt, einen vermeintlichen Einbrecher dafür zu bestrafen, dass er seine Kontaktdaten nicht hinterlassen hat (das muss er nicht), kann man jemanden, der sich möglicherweise einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hat, nicht selbiges vorwerfen.

    Und natürlich hast Du in einem Punkt Recht: Vor Gericht würde der Umstand, dass man einfach geht, sicherlich strafschärfend wirken. Nur: Wenn man geht, gibts erst gar keinen Prozess...

    Und was genau verbietet es Dir?

    Na das habe ich doch geschrieben dass man an fahrlässige Körperverletzung denken kann?

    In dem was ich von dir zitiert hatte, hast du geschrieben, eine Straftat würde nicht im Raum stehen..

    Ich habe geschrieben: ,Strafrechtlich: Man könnte an fahrlässige Körperverletzung durch H denken. Eine solche müssten die E strafrechtlich verfolgen lassen, Mitwirkungspflichten für Beschuldigte gibt es im Strafrecht nicht.

    Unabhängig davon, dass es schwer wird, die notwendige Kausalität zu beweisen, ging es darum, ob die Hundebesitzerin verpflichtet wäre, ihre Kontaktdaten anzugeben. Und diese Pflicht gibt es nicht.

    Ausgangspunkt ist Art. 2 GG: Du bist in Deinen Handlungen frei, wenn Du nicht die Rechte anderer unrechtmäßig einschränkst oder gegen geltendes Recht verstößt. Anders gesagt: Du kannst machen was Du willst, aber in Grenzen.

    Jetzt zu unserem Fall: Hundehalterin H geht spazieren, ihr Hund wirft das Kind der Eltern E um, es gibt keine für H sichtbaren Verletzungen. Was kann passieren?

    Strafrechtlich: Man könnte an fahrlässige Körperverletzung durch H denken. Eine solche müssten die E strafrechtlich verfolgen lassen, Mitwirkungspflichten für Beschuldigte gibt es im Strafrecht nicht.

    Zivilrechtlich: Man könnte an Schadensersatz denken. Einen solchen Anspruch müssten die E versuchen durchzusetzen. Da es hier kein besonderes Treueverhältnis gibt, gibt es auch keine Mitwirkungspflichten.

    Schließlich: Man könnte an 127 StPO denken, nach der man ‚Täter‘ auf der Flucht festhalten darf. Hiermit ist aber der Täter einer (vermeintlichen) Straftat gemeint, die hier nicht in Frage steht.

    Kurzum: Du kannst gehen, und wenn Dich jemand festhält macht sich dieser je nachdem wegen Freiheitsberaubung und/oder Körperverletzung strafbar.