Für D vielleicht auch ein interessanter Link.
Das Urteil wurde glaube ich auch weiter vorne schonmal angesprochen, aber ich glaube ohne Link (?):
Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstieß der Kläger, indem er seine Hündin „C.“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden täglich oder, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs bis sieben Stunden täglich. Er hat vorgetragen, mit dem Tier in der Mittagspause einen ausgiebigen Spaziergang unternommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, dass er auch kurz in kleineren Pausen mit der Hündin „Gassi“ gegangen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Transportbox im Kofferraum des Fahrzeugs der Weimaraner-Hündin nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten bietet. Daher ist die Box nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung des Hundes während der Abwesenheit des Klägers geeignet. Der zur Verfügung stehende Raum ist mit weniger als einem Kubikmeter zu gering. Einen Anhaltspunkt dafür, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend ist, bietet die TierSchHundeV. Die TierSchHundeV ist auf den Fall der Haltung im Auto analog anzuwenden, denn sie konkretisiert gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG u. a. die Anforderungen an die Haltung von Hunden hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit, der Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere und hinsichtlich der Lichtverhältnisse (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07 - NVwZ-RR 2009, 279). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der TierSchHundeV darf die zur Verfügung stehende Bodenfläche an keiner Seite kürzer als 2 m sein. Nach § Satz 2 der Vorschrift muss bei einem Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 m² betragen. Diese Mindestwerte werden bei weitem nicht erreicht. Die dadurch verursachte Bewegungseinschränkung kann auch nicht durch mehrere Spaziergänge während des Tages kompensiert werden. Es bleibt nämlich dabei, dass die Hündin während der gesamten vom Kläger zu leistenden Arbeitszeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt ist.
Hier werden zumindest die für Zwinger angegebenen Mindestmaße ebenfalls auf eine Hundebox angewendet. Der Hund musste eine ähnlich lange Zeit in der Box sein wie Welpen nachts auch. Außerdem konnte er in der Mittagspause und auch sonst zwischendurch mal raus.
Ob das Urteil verallgemeinert werden kann wäre für mich trotzdem nicht ganz klar, so als Laie
Der Halter war in diesem Fall nicht in der Nähe des Hundes. Und der Hund war nicht für den Nachtschlaf, sondern den Tag über eingesperrt.