Ja. Das ist ein Statement eines Interessenverbands zum AGG.
Das heißt, dass Du vor dem Hintergrund des AGG gegen diskriminierende Maßnahmen vorgehen kannst.
Im Unterschied zum Blindenführhund, der als „Hilfsmittel“ klassifiziert ist und dessen Mitnahme man daher dem Betroffenen nicht verweigern darf, ist das bei anderen Assistenzhunden - bisher - Auslegungssache.
Salopp gesprochen: Beim Blindenführhund ist weitestgehend anerkannt, dass er mitgeführt werden muss, um seinem Halter barrierefreien Zugang zu Dienstleistungen zu ermöglichen. Diese pauschale Anerkennung fehlt mWn bei anderen Assistenzhunden. Nichtsdestotrotz kann der Anbieter von Dienstleistungen es anerkennen und danach handeln. Bzw. empfiehlt es sich für ihn unter bestimmten Umständen, wenn klar ist, dass er ansonsten mit Hinblick auf das AGG angreifbar wäre.