Eine gesetzliche Betreuung entspricht seit 1992 nicht mehr einer Entmündigung, zum Schutz des betroffenen Personenkreises. In den meisten Fällen bleibt der Betreute komplett geschäftsfähig. Sollte das zum Schutz des Betroffenen nicht wünschenswert sein, kann das Gericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann muss der Betreuer Willensentscheidungen des Betroffenen zustimmen, die in den Bereich der angeordneten Betreuung fallen.
Da aber in den meisten Fällen Geschäftsfähigkeit bestehen bleibt, hat ein Betreuter in der Theorie die Möglichkeit, für öffentliche Ämter zu kandidieren oder in den Staatsdienst einzutreten. Das wiederum wäre erstmal eingeschränkt, wäre er rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt.