10 Wochen alter Hund - wird mehr als 9 h alleine gelassen!!!

  • echt? Das soll die Züchterin über die Papiere gesagt haben? Ist ja krass.. *lol*

    also ruf trotzdem mal beim Tierheim an und schildere die Situation, du wirst ja dann sehen was sie dir raten und ob sie was unternehmen können und wenn ja, was für Infos dafür noch nötig sind.

  • Bundesverordnung zur Haltung von Hunden

    Hundeverordnung vom 2. Mai 2001

    Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

    (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
    1. während des Transportes,
    2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall
    andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
    3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei
    Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des
    Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck
    andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

    § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

    (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

    Bitte besonders auf §2 Abs.1 Satz 2 achten.

    Mit einem Zeugen feststellen ob und wie oft der Hund 9 Stunden alleine ist. Ersatzweise mit einem Zeugen den Halter nochmals in ein Gespräch betreffend der Zeit des regelmäßigen Alleinseins verwickeln.
    Schriftliche Bestätigung über max. Zeiten des Alleinseins einholen. Züchter, VDH, TA, Gutachter, Tierpsychologe o.ä.
    Damit dann zum Amtsvet und schriftliche Anzeige wegen Verstoßes gegen §2 Hundehaltungsverordnung erstatten.
    Aktenzeichen und "rechtsmittelfähigen Bescheid" über die Ermittlungen des Amtsvets verlangen. Das muss er tun.
    Will der Amtsvet nicht so wie du, schon mal vorsichtig mit einer Dienstaufsichstbeschwerde wegen untätigkeit im Amt winken.
    Selbstverständlich auch durchziehen.

    Versuche es ruhig noch mal in einem vernünftigen Gespräch mit dem Typ und ggf. auch mit dem Amtsvet.
    Funzt das nicht, halte Dich einfach an Konrad Adenauer. Zitat: Krieg ist die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.

    Lieben Gruß
    Wakan

    PS.
    Was habt Ihr immer alle mit den Tierschutzvereinen? Ein TSV hat keinerlei Befugnisse. Die dürfen nichtmal an seiner Türe klingeln wenn der Typ das nicht will. Der TSV kann dem Mann auch nur gut zureden.

  • Zitat

    PS.
    Was habt Ihr immer alle mit den Tierschutzvereinen? Ein TSV hat keinerlei Befugnisse. Die dürfen nichtmal an seiner Türe klingeln wenn der Typ das nicht will. Der TSV kann dem Mann auch nur gut zureden.


    in dem Fall, welchen ich vorhin geschildert habe, hat der TSV sehrwohl was unternehmen können!

    aber letztendlich ist es mir auch egal wer was unternimmt, hauptsache dem Hund wird irgendwie geholfen.

  • Hallo!

    Also erstmal muß ich Wakan zustimmen, den TSV zu benachrichtigen würde absolut gar nichts bringen. Wie schon geschrieben hat der TSV in diesem Fall keinerlei Befugnisse!
    Also bleibt nur der Weg über das Veterinäramt, wobei ich auch hier kaum auf Erfolg hoffen würde.
    Versteht mich jetzt bitte nicht falsch, natürlich ist das Verhalten des Hundehalters moralisch absolut verwerflich und nach meinem "persönlichen Rechtsempfinden" erfüllt es den Tatbestand der Tierquälerei, aber überlegt doch mal wie viele Hunde unter ähnlichen oder weit schlimmeren Zuständen gehalten werden und wie wenig irgendwelche Ämter dort einschreiten!
    Das Tierschutzgesetz beschreibt einfach nur Minimalanforderungen und solange die elementaren Grundbedürfnisse des Tieres erfüllt werden solange wird niemand einschreiten.
    Und die Forderungen nach Auslauf, Beschäftigung und Umgang mit der Betreuungsperson sind einfach viel zu schwammig als das sie hier Anwendung finden würden, das ist nämlich alles Auslegungssache! Und so schade es auch ist, aber solange es in Deutschland erlaubt ist einen Hund in einem 6 qm großen Zwinger zu halten, solange wird wohl auch niemandem der Hund entzogen weil er neun Stunden alleine ist.

    Liebe Grüsse,
    Björn

  • @ Sleipnir
    ich habe mir die Geschichte ganz bestimmt nicht aus den Fingern gesogen! Gut, ich war keine von den Nachbarn und kenne die Familie mit dem Yorki nicht, aber eine Freundin von mir war eine Nachbarin und ich vertraue ihr insoweit, dass ich mir sicher bin, dass sie mir keinen Mist erzählt.

    aber selbst wenn Du in diesem Fall recht behälst... so kann ich trotzdem diese Haltung nicht wirklich verstehen. So nach dem Motto: "ach, das bringt sowieso nix, also wozu die Mühe". Das ist das typische "Wegsehen" unserer Gesellschaft. Warum es nicht versuchen?! Dann hat man wenigstens das Gefühl "etwas gegen diese Tierquälerei getan zu haben", selbst wenn es dann vielleicht zu nichts führt.

    Liebe Grüße
    Sinia

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