Hundewarnschild Gartenzaun
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Körperverletzung...
Wird man angegriffen dann darf man sich im Rahmen der Notwehr wehren, verhältnismäßig. Greift der Einbrecher einen nicht an, Pech, dann darf dein Hund theoretisch nicht beißen. Kommt jemand nur auf dein Grundstück, ist noch nicht in deinem Haus und dein Hund beißt ihn, hast du erst recht ein Problem, dann ist es auf seiner Seite nur unbefugtes betreten, soweit ich weiß, und auf deiner Seite Körperverletzung.
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10. April 2021 um 22:32
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https://dejure.org/gesetze/StGB/223.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/34.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
"Das Hausrecht darf zwar grundsätzlich „mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden. Steht aber die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Einbrecher/Räuber bereits im Begriff ist, das Haus/Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit auch das Zutun des Inhabers unmittelbar bevorsteht."
BGH, 3 StR 199/15, Urteil vom 27.10.2015
Das wird sicherlich auch dann der Fall sein, wenn ein Mensch, der betrunken auf dein Grundstück stolpert, weil er einen Fliederzweig abpflücken wollte, von deinem Hund stark verletzt wird.
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Wobei es schwierig zu beweisen ist dass er zB nicht angegriffen hat wenn es keine Zeugen gibt. Gegen Einbrecher hat man wohl immer gut Karten.
In der Nähe hat einJuwelier Einbrecher erschossen, das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Notwehr Tat gerechtfertigt.
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"Das Hausrecht darf zwar grundsätzlich „mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden. Steht aber die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Einbrecher/Räuber bereits im Begriff ist, das Haus/Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit auch das Zutun des Inhabers unmittelbar bevorsteht."
BGH, 3 StR 199/15, Urteil vom 27.10.2015
Das wird sicherlich auch dann der Fall sein, wenn ein Mensch, der betrunken auf dein Grundstück stolpert, weil er einen Fliederzweig abpflücken wollte, von deinem Hund stark verletzt wird.
Exakt. Das was Du beschreibst bzw. der BGH hier mit groben Missverhältnis beschreibt ist dann ein Notwehrexzess. In meinem Beispiel: Ich darf Dich mit der Brechstange kampfunfähig schlagen. Allerdings ich darf Dich, nachdem Du kampfunfähig bist, nicht noch tot schlagen.
Und was den Betrunkenen angeht: Dies muss für mich zu erkennen gewesen sein.
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Körperverletzung...
Wird man angegriffen dann darf man sich im Rahmen der Notwehr wehren, verhältnismäßig. Greift der Einbrecher einen nicht an, Pech, dann darf dein Hund theoretisch nicht beißen. Kommt jemand nur auf dein Grundstück, ist noch nicht in deinem Haus und dein Hund beißt ihn, hast du erst recht ein Problem, dann ist es auf seiner Seite nur unbefugtes betreten, soweit ich weiß, und auf deiner Seite Körperverletzung.
Nein. Notwehr setzt nicht voraus, dass man angegriffen wird. Der Anschein, unmittelbar angegriffen zu werden, reicht aus. Dies wird regelmäßig bejaht, wenn ein Einbrecher in Deinen Räumlichkeiten ,auftaucht‘ – niemand verpflichtet Dich, zuerst den Zweck des (ungebetenen) Besuchs zu eruieren.
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Wobei es schwierig zu beweisen ist dass er zB nicht angegriffen hat wenn es keine Zeugen gibt. Gegen Einbrecher hat man wohl immer gut Karten.
In der Nähe hat einJuwelier Einbrecher erschossen, das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Notwehr Tat gerechtfertigt.
Die Beweislage ist genau der Punkt. Deshalb kommen in der Praxis Notwehrexzesse so gut wie nie vor ...
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Körperverletzung...
Wird man angegriffen dann darf man sich im Rahmen der Notwehr wehren, verhältnismäßig. Greift der Einbrecher einen nicht an, Pech, dann darf dein Hund theoretisch nicht beißen. Kommt jemand nur auf dein Grundstück, ist noch nicht in deinem Haus und dein Hund beißt ihn, hast du erst recht ein Problem, dann ist es auf seiner Seite nur unbefugtes betreten, soweit ich weiß, und auf deiner Seite Körperverletzung.
Nein. Notwehr setzt nicht voraus, dass man angegriffen wird. Der Anschein, unmittelbar angegriffen zu werden, reicht aus. Dies wird regelmäßig bejaht, wenn ein Einbrecher in Deinen Räumlichkeiten ,auftaucht‘ – niemand verpflichtet Dich, zuerst den Zweck des (ungebetenen) Besuchs zu eruieren.
Ja, aber wenn der in deinem Garten ist und du bist sicher in deinem Haus, dann hast du keine Rechtfertigung, den Menschen schwer zu verletzen/verletzen zu lassen.
Auch nicht, wenn du - wie schon erwähnt - dich bequem in deinem Bad einschließen und die Polizei holen könntest.
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Nein. Notwehr setzt nicht voraus, dass man angegriffen wird. Der Anschein, unmittelbar angegriffen zu werden, reicht aus. Dies wird regelmäßig bejaht, wenn ein Einbrecher in Deinen Räumlichkeiten ,auftaucht‘ – niemand verpflichtet Dich, zuerst den Zweck des (ungebetenen) Besuchs zu eruieren.
Ja, aber wenn der in deinem Garten ist und du bist sicher in deinem Haus, dann hast du keine Rechtfertigung, den Menschen schwer zu verletzen/verletzen zu lassen.
Stimme zu. Aber dann ist es auch kein Einbruch...
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Ich find das ein sehr schwieriges Thema, was ist gerechtfertigt und was nicht? Es gebe zumindest eine gesetzliche Grundlage auf der ein Einbrecher einen anzeigen könnte, wie es dann ausgehen würde, keine Ahnung...
Ich glaube, dass man im Ernstfall Glück oder Pech haben kann.
Bleibt nur zu hoffen, dass man nie in so eine Situation kommt.
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Mich würde ja vielmehr interessieren, ob es noch andere Warnschilder gibt. Das mit den Fotos drucken lassen finde ich doof.

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