• Ausnahme:
    "Rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird" [EU-VO 1774/2002 Kap. I, Art. I, Abs. (2)a]

    Ich muß mich korrigieren:
    Wenn man es genau liest, kann BARF (also auch Pa/BläMa) von EH-Geschäften (z.B. Freßnapf) und von Zerlege- (nicht nur Schlacht-) Betrieben in Nebenräumen (nicht Verkaufsräumen) verkauft werden. Warum das nicht auch für den Versandhandel gilt, ist schleierhaft. Die Metzgerauskunft, er dürfe keinen Pa/BläMa verkaufen, ist so nicht richtig und wohl eine Ausrede, um den Nachfrager abzuwimmeln. Er darf es nur nicht im Verkaufsraum zusammen mit Lebensmitteln verkaufen.

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