ZitatEigentum erwirbt man bei beweglichen Sachen üblicherweise durch Einigung und Übergabe gem. § 929 BGB,
Wo ist denn hier die Einigung?
Zitat
das ist ein sogenanntes Verfügungsgeschäft. Bei einem Kauf, einer Schenkung, etc. handelt es sich dagegen um ein Verpflichtungsgeschäft.
Wenn ich etwas kaufe, erwerbe ich doch wohl das Eigentum an der Sache oder willst du das leugnen?