Hallo Zusammen,
ich wende mich an euch in der Zeit der bittersten Not.
Das Landgericht Bochum möchte ihn an den Höchstbietenden versteigern. Es will mir meine Familie zerreißen aus Gründen die nicht nachvollziehbar sind und teils lächerlich willkürlich klingen. Ich habe hier vor über 2 Jahren meinen Mops Bilbo vorgestellt und bei allen Fragen zur Erziehung und Versorgung meines Babys beste Ratschläge erhalten. Jetzt brauchte ich Rat dringender als je zuvor!
Meine Exfreundin hat mein Baby entführt worauf hin ich zur Polizei und vor Gericht gezogen bin, obwohl ich der alleinige Käufer bin, einen Kaufvertrag habe, Versicherung und Steuern bezahle und die Züchter für mich ausgesagt haben will mir das Gericht meinen Bilbo nicht wieder geben. Ein Richter des Landesgericht Bochum sagte während des Mediationsverfahren zu mir: „Ob es um einen Hund oder einen Sack Zement geht, macht vor Gericht keinen Unterschied.“ Ich weiß ja das Hunde vor Gericht als Sache gelten, doch es gibt doch auch Tierschutz Reglungen! Es ist für mich unvorstellbar wie dies sein kann.
„Wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist bei der Teilung von Miteigentum die Reglung des § 753 BGB einschlägig. In Betracht kommen daher lediglich der Verkauf des Hundes und die Verteilung des hierbei erzielten Erlöses“
Ich weiß einfach nicht mehr weiter, aus meiner Not heraus habe ich eine Facebook und eine Internetseite erstellt in der Hoffnung irgendwo eine Lösung zu finden um meinen Baby wieder im Arm halten zu können.
Mehr Infos dazu findet ihr unter https://www.facebook.com/RettetBilbo und http://bilbo.info
Falls irgendjemand Rat weiß, bitte helft mir!
Jens Janzen.
Auszüge aus dem letzten Schreiben des Gerichts:
„Dem Kläger mag zugestanden werden, dass seine Eintragung als Käufer in den mit dem Zeugen [Name des Züchterpaars] über den streitgegenständlichen Hund geschlossenem Kaufvertrag ein Indiz für seine Eigentümerstellung darstellt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass er die Hundesteuer und Versicherung für den Hund entrichtet. Jedoch sind zur Beurteilung der Frage nach der Person, an welche der Hund durch die ursprüngliche Eigentümerin übereignet wurde, sämtliche Umstände des Übereignungsgeschäfts zu berücksichtigen.“
„Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die alleinige Unterzeichnung des Kaufvertrages auch eine bewusste Entscheidung auf Seiten der Verkäuferin dargestellt habe, was sich auch in deren Aussage: ´Wenn ich gefragt werden, wer nach meiner Vorstellung Eigentümer des Hundes werden sollte, dann eben Herr Janzen“ [Zitat des Züchterpaares], wiederspiegelte, so greift dieser Einwand nicht durch.
Das Amtsgericht hat sich dezidiert mit den Bekundungen der Zeugen, insbesondere auch denen der Zeugin [Name des Züchters] auseinandergesetzt und ist sodann zu der nicht zu beanstandenden Feststellung gelangt, dass es aufgrund der Zeugenaussage nicht zu der Überzeugung gelangen kann, es sei die Übertragung von Alleineigentum an den Kläger gewollt gewesen.“