Bezüglich der Haltung von Listenhunden und Hunden, die phänotypisch (also der Optik nach) in diese Kategorie fallen (und die keine Papiere haben, die eine andere Rasse belegen),muss man zwischen Bundes-, Länder- und Gemeindeebene differenzieren.
Es ist bundesweit verboten, Listenhunde und deren (vermutete) Mixe nach Deutschland einzuführen. Das heißt, dass ich selbst im listenfreien Niedersachsen keinen solchen Hund aus dem Ausland einführen darf. Hier darf ich aber beim deutschen Züchter ohne Probleme einen solchen Hund kaufen.
Bundesländer und Stadtstaaten haben jeweils ihre eigenen Hundeverordnungen mit sehr unterschiedlicher Auslegung des "berechtigten Interesses". Während in NRW die Aufnahme eines Hundes aus einem Tierheim nach Erfüllung sämtlicher Auflagen als Solches gilt (Kauf von privat aber verboten ist), kann man in Hamburg oder Bayern die Haltung von Listenhunden komplett vergessen. Das wird nix.
Auch wenn die Hundeverordnungen der Gemeinden nichts besagen - es gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Ist z.B. das Führen eines zweiten Hundes zusätzlich zum Listenhund im Bundesland verboten, gilt das auch, wenn dazu nichts in der Gemeindeverordnung zu finden ist.
Das Einzige, wo Gemeinden ihr eigenes Süppchen kochen dürfen, ist bezüglich der Hundesteuersatzung. In Niedersachsen erheben z.B. viele Gemeinden "Kampfhundesteuer", obgleich es ein listenfreies Bundesland ist. Dagegen kann man allerdings am Ehesten erfolgreich (freundlich) angehen - in meiner Gemeinde ist die erhöhte Steuer abgeschafft worden...
Ich hoffe, ich konnte Licht ins Dunkel bringen.