Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
b.Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
1.die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2.das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3.sie klinisch gesund sind,
4.Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
a.ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; undb.soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3 Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird