Der Hund hat lt. Artikel im Einwirkungsbereichs seines Halters die Frau angesprungen, also nicht nur seine Anwesenheit alleine hat eine Schreckreaktion ausgelöst.
Im Artikel steht - wie Zurimor schon richtig anmerkte - dass der Hund in Richtung der Frau gesprungen ist, und die dadurch ausgelöste Schreckreaktion zum Straucheln der Frau führte, weshalb sie auf die Straße fiel und dort von dem LKW erfasst wurde.
Es gab mal einen ähnlichen Fall, wo ein Passant aufgrund eines gegen einen Zaun springenden Hundes auch vor Schreck auf die Straße auswich, zu Fall kam und sich dadurch schwer verletzte.
Das Gericht sah darin eine übermäßige, also der Aktion des Hundes nicht angemessene, Schreckreaktion des Verunfallten, der Halter des Hundes wurde von jeglicher Haftung freigesprochen.
Ob die damaligen Umstände mit dem jetzigen Fall vergleichbar sind, und der Fakt dass der Hund nicht taktil geworden ist, sondern das Straucheln der tödlich Verunglückten allein durch ihre Schreckreaktion verursacht wurde in diesem Fall auch ausreicht, um diese Schreckreaktion als übermäßig zu bewerten und den Halter damit von jeglicher Haftung zu befreien, weiß ich nicht.
Ich könnte mir vorstellen, dass unter bestimmten Umständen eine Fahrlässigkeit des Halters vorliegt.
Einen Unterschied könnte z. B. machen, wie kurz der Hund gehalten wurde, und mit welchem Abstand Hund und Halter zu dem Unfallopfer waren, ob bei dem Hund mit einer solchen Reaktion zu rechnen war und das beim Führen des Hundes vernachlässigt wurde etc.
Der Fakt der Unfallflucht lässt allerdings Rückschlüsse auf das Verantwortungsbewusstsein des Halters zu, und allein dafür sollte es Konsequenzen für den Halter geben, auch hinsichtlich seiner Haltungsbefugnis für diesen Hund/Hunde allgemein.