Ich hab aus dem ganzen Faden hier die für mich wichtige Information herausgezogen:
Egal, wo das widerrechtliche Betreten anfängt (mMn beginnt es ab dem Moment, wo der Hausbesitzer seinen entsprechenden Willen kundtut, und das tut er, meine ich, nicht lediglich durch ein geschlossenes, aber nicht abgesperrtes Tor oder rein optische Abgrenzungen, sondern durch Schilder, Absperren oder eine außen angebrachte Glocke, Trommel oder Klingel), muss ein auf dem Grundstück freilaufender Hund so gesichert sein, dass unbedarften Menschen, die sich auf meinen Grund verirren, weder in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden, noch natürlich bedroht oder gar geschädigt werden.
Ein Hund, der Menschen in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder sogar angehen würde, muss entsprechend gut gesichert werden, damit es zu keinem Zusammentreffen kommt.
Meine Rechte als Hunde- und Hausbesitzer auf Ungestörtheit und Ruhe fallen bei einem Vorfall gegenüber den Rechten eines Dritten auf körperliche Unversehrtheit und Sicherheit seiner Person weniger ins Gewicht. Meine ich.
Ich glaube,
@Das Rosilein hatte es irgendwo schon etwas treffender formuliert. Ich bin aber jetzt zu faul, das Zitat zu suchen 