Mal ganz klar- und hier differenziert das Gericht leider nicht:
ein gefährlicher Hund, bei dem die Tötung verlangt wird, ist gefährlich, weil er beschädigend beisst und ihn niemand daran hindern kann, sein Opfer anzugehen.
Dafür gibt es aber nach meinem Kenntnisstand keine zeitnahen Gutachten, die das bestätigen. Der Geschädigte sprach wohl auch nicht von einem Biss. Und die Vorfälle mit den Hunden (wovon einer dem Polizist gehören soll) können das wohl auch nicht vorweisen.
Bellen, Stellen, Anspringen sind offensiv aggressive Verhaltensweisen (denen durchaus Defensivabsichten zugrundeliegen kann), die der Hund wohl definitiv zeigt, ihn aber nicht gefährlich machen, weil sie nicht verletzen. Auch vor dem Gesetz ist ein Hund , der anspringt und einen Schrecken einjagt nicht gleich gefährlich wie einer, der zerfleischt.
Das muss ein Urteil berücksichtigen.
Also Schluss mit Schleppleine.
Kurze Leine, Bauchgurtpflicht und Maulkorb.