SpaceOddity
Aushang beim Tierarzt wär "Nicht öffentliches Feilbieten" und somit okay (zumindest lt. Ministeriumsinfo) wobei sich da womöglich viele absichern wollen und es deshalb nicht machen.
Privatpersonen könnten theoretisch Einzeltiere vermitteln, wenn diese über 6 Monate alt sind und seit mindestens 16 Wochen nachweislich in der Heimtierdatenbank eingetragen sind (Die wieder keiner kennt. Ich weiß von der seit nem Jahr oder so. Mit immer komplett gechipten und gemeldeten Hunden).
Praktisch macht da allerdings Willhaben als Hauptumschlagsplatz nicht mit. Ich meine mich an eine Diskussion zu erinnern, dass Willhaben zur rechtlichen Absicherung gar keine Privaten mehr zulässt.
Sprich im Tierbörseninternet kriegst bei Hunden nur noch Züchterhunde vom Normalozüchter, vom Massenzüchter und Händler bzw Auslandshunde (da die gängigsten Vermittlervereine zwar mittlerweile die "Bewilligung zur Tierhaltung" haben, aber keine Tierheime, sind diese Hunde oft überhaupt noch nicht da)
Wer eine Bewilligung zum Betreiben eines Tierheimes hat, darf auch "öffentlich feilbieten". Wie das aber jetzt mit ein Tierheim oder Vermittlerverein nimmt pro forma Privattiere in die Vermittlung rechtlich wirklich aussieht, weiß ich weiterhin nicht. Der Private darf im Prinzip unter bestimmten Voraussetzungen, er kanns nur nicht überall, das Tierheim darf immer.
Wenn aber jetzt der Private theoretisch nicht die Voraussetzungen erfüllt, aber das Tierheim das "öffentliche Feilbieten" übernimmt, für einen Hund, der privat nicht vermittelt werden dürfte, aber dem Tierheim nicht gehört. Boah. Keine Ahnung.
Besonders gelungen ist diese Lösung insgesamt ja leider irgendwie auch nicht.
Oh.. und... doch was gefunden. Paragraph 8a, Absatz 4 des Tierschutzgesetzes
Zitat
die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Wobei lt. Paragraph 30, das ja dann wohl Verwahrer sein müssten, was zumindest der Logik nach, bedeutet, man hat den Hund auch tatsächlich bei sich.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=20003541
Also... äh... vielleicht weiß es aber auch keiner wirklich, weil die Wendung nicht vorgesehen war.
https://www.sozialministerium.at/site/Gesundhei…eten_von_Tieren