Beiträge von Pfannkuchen

    Finde es schade das Hunde in Deutschland so gehässig angesehen werden und in ihrer Freiheit so eingeschränkt werden. Kein Wald ohne Leine usw. Manch einer ist mit Sicherheit Böse, unser ist es nicht. Bei dem Vorfall war kein Blut, Geschrei oder totale Desorientierung der Hunde.

    Ganz, ganz schlechte Einstellung! Schuldeinsicht und ehrliche Reue sind die Schlagworte, die uns Richter - und da spielt es keine Rolle, ob Berufsrichter oder Schöffe - dazu veranlasst, im unteren Rahmen des Strafmaßes zu bleiben

    Ergänze deine Summen um Sozialstunden, Bewährungsstrafe oder Ähnliches

    Ich glaube eher, daß es hier um einen Schmerzensgeldanspruch geht.

    Ich befürchte hier geht es um zwei verschiedene Dinge:

    Einmal um einen eventuellen Schmerzensgeldanspruch = Zivilrecht - inwieweit da die Haftpflichversicherung einspringt, weiß ich nicht.

    Auf der anderen Seite steht die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die fahrlässige KV ist ein Vergehen nach § 229 StGB und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

    Gerade in Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß, das dem Gericht einen relativ großen Spielraum bietet, rate ich dir dringend MORGEN GLEICH FRÜH einen Anwalt einzuschalten. Denn mit solchen Sprüchen, wie du sie hier ablässt, wird das Gericht wohl eher nicht mit dem untersten Rahmen des Strafmaßes liebäugeln. Die meisten Richter reagieren aus so Sachen wie: passiert halt - bisher is ja nix passiert - andere sind auch nicht perfekt - wenn die Tür auf ist, dann ist der Hund halt mal zwanzig Minuten weg - beliebig weiter zu führen... eher wenig milde.

    Ich bin mittlerweile im 6. Jahr Schöffin am Amtsgericht und du kannst mir glauben, sowas kommt nicht gut. Also lass dich dringend anwaltlich beraten! Eine fahrlässige KV geht zwar nicht vors Schöffengericht, aber einen Anwalt solltest du trotzdem aufsuchen! Die fahrlässige KV ist kein Offizial- sondern ein Antragsdelikt, d.h. es wird nicht automatisch vom "öffentlichen Interesse" an der Strafverfolgung ausgegangen und die Strafverfolgungsbehörde entscheidet, ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und ein Strafverfahren eingeleitet wird.