"Sie müssten die fehlende Zustimmung der Vermieterin durch ein grichtliches Urteil ersetzen lassen - Sie dürfen aber keineswegs nun einfach den Hund anschaffen; dieses würde nach einer Unterlassungsaufforderung die Kündigung nach sich ziehen können.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung der konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen. In dieser Abwägung sind unter anderem die Größe des Hundes und der Wohnung zu berücksichtigen (BGH, Urt.v. 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12)
Und dabei werden die allgemeinen Lebensratschläge der Vermieterin wenig Gewicht haben."
Das meinte ich, mit dem Klageweg. Die Antwort
des Anwalts sagt aus, was Du tun kannst, nimmt
aber keine richterliche Entscheidung voraus.
Wenn es ein Kleinhund werden soll, hast Du sicher
recht, Kleinhunde gehen bis 30 cm Widerrist.
Du möchtest aber 50 cm Widerrist, dazu sollte der
Hund idealerweise schon erwachsen sein.
Also stehen 50 cm Widerrist zu 50 qm Wohnung
zur Klärung an.
Die Vermieterin dazu nach Posting-Nr.1:
daraufhin hat unsere vermieterin geantwortet, dass sie unsere wohnung (50qm) zu klein für einen hund findet und sie es nicht gut findet,
Bleibt die Vermieterin dabei, wäre auf dem
Klageweg, Dein Recht oder Nicht-Recht zu
klären. Hier liegt der juristische Focus drauf,
die allg. Hinweise der Vermieterin können,
müssen aber nicht die richterliche Entscheidung
beeinflussen.
Du hast nur 5 Möglichkeiten, wenn die Vermieterin
bei Ihrer Aussage "Hund zu groß für die Wohnung"
bleibt:
1. das persönliche Gespräch,
2. der Klageweg über PKH, wenn
es diese für Studenten gibt,
3. einen wirklichen Kleinhund nehmen/Zergportal
4. Umzug, wo auch größere Hunde gehen
5. Warten bis sich die Lebensumstände manifestiert
haben.
Mit dem Kopf durch die Wand, geht nicht.
Auch dem Anwalt sind konkrete gesetzliche Rahmenbedingungen
gesteckt und der kann nicht mehr vertreten, als das Gesetz vor-
schreibt und da geht eben der Kleinhund bis 30 cm, alles andere
sind Ermessensfragen und "Gutwill" der Vermieterin oder auch nicht.