Naja, Doris, die Wiederholung des Gesetzestextes ist aber keine Begründung. 
Die Interpretation von Gesetzen ist zudem nicht dem Gutdünken des Einzelnen überlassen, sondern richtet sich nach gewissen Regeln.
Und diese Auslegungsregeln zugrunde gelegt, komme ich zu folgendem Ergebnis bei der Interpretation des § 6 I 1 Nr. 5 TSchG:
Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, von dem in § 6 I 1 TSchG genannten Grundsatz, dass das Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten ist.
Derartige Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen.
Das heißt, dass nur wenn eine hinreichend begründete Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung besteht, und diese Gefahr nicht auf anderem Wege in zumutbarer Weise verhindert werden kann, eine Unfruchtbarmachung zulässig ist. So zB bei Freigängerkatzen, Mehrhundehaltung etc.
Des weiteren bedeutet Unfruchtbarmachung nicht zwingend Kastration. Eine Sterilisation kann durchaus das mildere Mittel darstellen.
Beim Ausnahmetatbestand der weiteren Nutzung und Haltung gilt im Prinzip dasselbe. Auch hier reicht nicht irgendeine Laune des Halters, der es leid ist, seiner Hündin während der Läufigkeit hinterherzuwischen.
Es gibt sicherlich noch einige Fälle, die unter diese Ausnahmetatbestände fallen. Seien es Hofhunde, bei denen keine ständige Überwachung möglich ist, oder ähnliche besondere örtliche Begebenheiten, Blindenhunde etc etc.
Doch der Ottonormal-Einzelhund-Halter ist (bzw sollte es zumindest sein ;)) mit einem minimalen Aufwand durchaus dazu in der Lage, eine unkontrollierte Vermehrung zu verhindern.
Alleine der Wunsch nach der Verhinderung einer Fortpflanzung reicht eben nicht aus.
LG, Caro