Zitat
Wäre der Fall anders wenn das Grundstück von A komplett eingezäunt wäre und B über den Zaun gesprungen wäre und dann gebissen oder tut das nichts zur Sache wie B auf das Grundstück kommt?
Nein, denn die Tierhalterhaftung ist immer unabhängig vom Verschulden des Hundehalters. Sprich: auch wenn Du alles richtig machst, und der Hund macht etwas kaputt, bist Du grundsätzlich immer zum Schadensersatz verpflichtet.
In dem von Dir genannten Fall wäre es wohl aber so, dass das Mitverschulden des Halters von B die Haftung des A vollständig zurückdrängt.
Zur Kausalität:
Ein Schaden muss immer durch eine Handlung des Schädigers verursacht worden sein. Zur Bestimmung dieser Kausalität zwischen Handlung und Schaden gilt auch im Zivilrecht zunächst einmal die Äquivalenztheorie, dh, dass jede Handlung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Da diese Formel aber viel zu weit ist (zB wäre dann auch die Mutter des Schädigers verantwortlich, weil sie ihn ja geboren und seine schädigende Handlung sozusagen erst ermöglicht hat), gibt es da noch Einschränkungen, ua durch die sog. Adäquanztheorie: der Schaden muss adäquat kausal vom Schädiger verursacht worden sein (im Strafrecht ist das allerdings nochmal ein bissl anders), dh der Schadenseintritt darf nicht völlig unerwartet und außergewöhnlich sein.
Bei der Tierhalterhaftung muss eine sog. tierspezifische Gefahr zum Schadenseintritt geführt haben, damit ist die Unberechenbarkeit des Verhaltens von Tieren gemeint.
Puh, ich hoffe, ich konnte das jetzt einigermaßen verständlich erklären...
Was jetzt mit Mücke und den seltsamen Nachbarn ist, das würde mich aber auch mal interessieren!
LG, Caro