Was bedeutet das Urteil für NRW?
Fünf Fragen, fünf Antworten
* Gilt in NRW jetzt kein Zuchtverbot für gefährliche Hunde mehr? Doch, es gilt weiterhin ein Zuchtverbot für "im Einzelfall gefährliche Hunde". Das sind zum Beispiel Hunde, die einen Menschen angesprungen oder gebissen haben, die einen anderen Hund oder Wild gebissen haben oder die mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausgebildet wurden.
* Spielt die Rasse für das Zuchtverbot keine Rolle mehr? Nein, das rasseabhängige, generelle Zuchtverbot für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier (bisher vom Bundesgesetz abgedeckt) gilt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes nicht mehr.
* Wurde auch das Importverbot für Hunde dieser vier Rassen gekippt? Nein, Hunde dieser Rassen dürfen laut Bundesgesetz auch künftig nicht importiert werden.
* Warum stehen die vier gefährlichen Rassen im Landeshundegesetz? Weil dort für ihre Haltung in NRW bestimmte Auflagen vorgesehen sind, zum Beispiel die ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Ein Zuchtverbot - begründet in der Rasse - beinhaltet das Landesgesetz nicht.
* Wollen sich die Länder auf ein einheitliches Zuchtverbot gefährlicher Rassen einigen? Das NRW-Umweltministerium hofft, dass sich die Länder bald auf einheitliche Landesgesetze verständigen, nach der die Zucht der vier Rassen verboten wird. Wie lange das dauert, ist nicht absehbar, da nicht alle Bundesländer ein Hundegesetz haben.