Beiträge von LilaKirsche

    UND:

    es muss eine Genehmigung des Bauamtes für die geplante Nutzung vorliegen. Man gibt es diese bisher NICHT. Solange das Bauamt nicht mitspielt dürfte da gar nichts passieren und könnte richtig easypeasy unterbunden werden. Ist halt Arbeit für das betroffene Bauamt...

    Der §7 Abs. 1 setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus, welche hier nicht gegeben ist. Der 7 Abs. 1 ist abschließend (dazu aus den VV: "Das Wort "insbesondere" ermöglicht nicht die weitere Bildung von nicht aufgeführten Regelbeispielen. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt zu einer die Betroffenen belastenden Beweiserleichterung und beruht bei den aufgeführten Tatbeständen auf einer Wertung des Gesetzgebers. Eine Auslegung der Vorschrift, welche die Bildung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Regelbeispiele ermöglicht, würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Unbestimmtheit der Norm führen.")

    Wollte man über den 7 ran, so wäre es höchstens der 7 Abs. 2 Nr. 1,2.

    Das LHundG NRW ermöglicht definitiv die sofortige Einziehung des Hundes (zumindest bis zur Feststellung der Gefährlichkeit durch Gutachten eines amtlichen Tierarztes), ggf. aber auch darüber hinaus, wenn dem Halter die notwendigen Haltungsvoraussetzungen.

    Nach einem solchen Vorfall ist erstmal anzunehmen, dass es sich um einen gefährlichen Hund iSd § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG (Hunde die unkontrolliert Wild, Vieh, andere Tiere hetzen, beißen, reißen) handelt. Auf Grundlage § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Gefahrenabwehr und -erforschung treffen. Dazu zählt ggf. auch die Einziehung de Hundes zur Überprüfung der Gefährlichkeit.

    Je nach Ergebnis ist der Hund dann individuell gefährlich -> erweiterte Haltungsvoraussetzungen § 4 LHundG NRW. An die fehlende Zuverlässigkeit kommt man idR in solchen Fällen seltener ran, wenn nur über §7 Abs. 2. Da müsste die Behörde die Schwere des Verstoßes wirklich sauber dokumentieren.

    Unabhängig davon kann die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen auch die Haltung großer Hunde generell untersagen; § 12 Abs. 2 S. 2 - auch hier gilt; die Schwere des Verstoßes müsste wirklich sauber dokumentiert worden sein, damit das vor Gericht stand hält.

    Okay, schade. Aber für den Preis sollten sie schon mehr als einen Sommer halten.

    Bloß nicht RR Schuhe. Hatte mit meinen auch nen totalen Reinfall. Material echt minderwertig, zwei Ersatzpaare bekommen, beide Male nach ner Woche ein Loch an der Knickstelle im Schuh.

    Vom Sitz und Gewicht echt toll, aber Qualität unterirdisch...

    Also in Thüringen sind Presa Canarios ein Ding..mit entsprechenden Vorfällen...

    Wirklich? Gab es da gehäuft tödliche Attacken auf Menschen?

    Das ist komplett an mir vorbei gegangen.

    Nicht repräsentativ, aber in meiner Kommune sind’s Schäferhunde. Im letzten Jahr extrem; teils auch aus anderen BL übernommene Hunde (von dort bereits mit Auflagen (einer mit einseitiger Tötungsabsicht, die Akte ist eklig) versehen oder zumindest schon Vorfälle bekannt). Ausnahmslos Vorfälle gegen Menschen. 🤷🏼‍♀️

    Bei uns hat es sich etwas verschoben, daher mal neu überschlagen...

    2 Hunde; Cao Fila de Sao Miguel, 41kg, Cane Corso, 39kg

    Hundesteuer: 25€ (für beide zusammen 300/Jahr)

    Haftpflichtversicherung: 8,83€ (beide zusammen 105,91€/ Jahr)

    Kranken- und OP Versicherung: 160,63€ (77,77€ (Julio), 82,86€ (Fiona))

    HuTa: 280€

    Futter: BARF und Obst/Gemüse ca. 250€, Snacks ca 50-100€

    Mantrailing: 200€ (Julio) plus Fahrtkosten (1x/ Woche Training mit Juli, 2 mal mit Fiona, die läuft allerdings in der Staffel)

    So Kleinkrams; mal Physio, n Kurs hier, n Seminar da.

    Summsummarum: ca. 1.000-1.200€ :ugly: |) :pfeif:

    Ich dachte es wird schöner... Nicht so... :ka:

    Heute Morgen kam die Klarstellung des Bundesinnenministeriums zur Einfuhr von XL Bullies aus dem Ausland über die Landesministerien in die Ordnungsbehörden.

    Das BMI legt ganz klar fest, dass ein Import der XL Bullies einen Verstoß gegen Par. 2 I HundVerbrEinfG darstellt. Zitat: „Für den Begriff der „Kreuzungen“ im HundVerbrEinfG bedeutet dies, dass ein Hund der einen Genanteil (wie hoch auch immer dieser sein mag) der in dem Gesetz ausgewiesenen Rassen aufweist, ebenfalls unter dieses Gesetz zu subsumieren ist.“

    Bezug genommen wird auf den Beschluss des BVerwG vom 22.12.2004 (Az: 10 B 21.04).

    Hast du irgendwie einen Link dazu? Finde es aktuell nicht und verstehe deinen Beitrag so nicht, ist mir zu juristisch und verkürzt.

    Wir haben das als Rundmail bekommen, Weiterleitung vom BMI über (in unserem Fall) MLV NRW, Kreis.

    Kurzfassung:

    -der Import von XL Bullies stellt einen Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und Einfuhrgesetz (HundVerbrEinfG) dar. Völlig egal ob Papiere, Gentest oder Bums.

    Da die Ausgangsrassen des XL Bully nun mal die im HundVerbrEinfG pauschal verbotenen Rassen sind, gilt das auch für alle Kreuzungen daraus, egal welcher Generation.

    "Rettung"/ Import also verboten.

    Interessant wird es in BL, in denen die Rassen nicht auf der Liste stehen/ die keine Liste haben und in denen "seriöse Zuchtstätten" fröhlich mit US-Importen werben und züchten. Da müsste man ja eigentlich mal hinterhergehen...

    Was die einzelnen Bundesländer in Bezug auf Erlaubnis der Haltung von XL Billies (aus D) machen ist eine ganz andere Geschichte.

    Heute Morgen kam die Klarstellung des Bundesinnenministeriums zur Einfuhr von XL Bullies aus dem Ausland über die Landesministerien in die Ordnungsbehörden.

    Das BMI legt ganz klar fest, dass ein Import der XL Bullies einen Verstoß gegen Par. 2 I HundVerbrEinfG darstellt. Zitat: „Für den Begriff der „Kreuzungen“ im HundVerbrEinfG bedeutet dies, dass ein Hund der einen Genanteil (wie hoch auch immer dieser sein mag) der in dem Gesetz ausgewiesenen Rassen aufweist, ebenfalls unter dieses Gesetz zu subsumieren ist.“

    Bezug genommen wird auf den Beschluss des BVerwG vom 22.12.2004 (Az: 10 B 21.04).