Also ich bin ja kein Baurechtsbrain, ist mir zu sperrig, ich bleib lieber bei meinen tausend RGL, aber wenn ich spontan richtig geguckt habe unterfallen Tierheime dem Par. 35 I Nr 4 BauGB, sind damit also grundsätzlich privilegiert im Außenbereich, das ist der bauplanungsrechtliche Part, da kann die Gemeinde tatsächlich nicht mit einem Bebauungsplan dazwischengrätschen.
Privilegiert heißt insofern, dass solche Anlagen aufgrund der von ihnen zu erwartenden Emissionen eigentlich eh nur im Außenbereuch zulässig sind und daher deren Bau dort vorzuziehen ist. Ganz einfach gesagt.
Der Rest unterfällt der BauO LSA, danach ist es grundsätzlich erst mit Erteilung der Baugenehmigung erlaubt zu bauen, für einzelne Abschnitte kann jedoch ein Bauvorbescheid erteilt werden.
 
		 
				
		
	 
  
 
  
 
