Alles anzeigen§ 7 Tötung und unschädliche Beseitigung
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
1.
einen Menschen gebissen haben oder2.
nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
UND NOCH MAL:
Zitat(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen.
Das heißt, ein ungeimpfter Hund steht schlecht da und wird, wie in dem zu Anfang zitierten Text, sehr wahrscheinlich getötet. Der Text erklärt auch, was mit den geimpften Tieren passiert: Sie kommen unter Beobachtung. Das ist deckungsgleich, wie ich §9 verstehe. Es ist also nicht egal, ob das Tier geimpft wurde oder nicht.