ZitatIch bräuchte mal ne Aufklärung. Gilt ein Listenhund, der den Wesenstest bestanden hat, weiterhin als Listenhund nur mit weniger Auflagen, oder gilt er mit dem Wesenstest als "normaler" Hund, den man ohne Auflagen halten darf?
Um auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen: zur Haltung eines solche Hundes ungeeignete Personen sind z.B. Personen, die gegen das BTM-Gesetz verstoßen haben. Da er ja anscheinend selber von BTM Verstößen geschrieben hat, hätte er überhaupt die Erlaubnis zur Haltung des Hundes bekommen dürfen? Oder entfällt mit dem Wesenstest diese Voraussetzung zur Hundehaltung?
Edith sagt noch: das was ich da geschrieben habe zu den geeigneten Personen, habe ich aus der HundeVO Hessen entnommen
Leider ist es in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt (da die Hunde ja bei Grenzüberschreitung je nach vorherrschendem Gesetz lieber oder gefährlicher wird).
ich glaube, in Hessen ist es zwiegespalten. Mit bestandenem Wesenstest sind die Hunde theoretisch "normal", aber es gibt dennoch Einschränkungen.
Die Erlaubnis wird nach Prüfung vom Amt vergeben. Wenn der Besitzer ihrer Meinung nach zuverlässig und sachkundig war, dann bekommt er die Halteerlaubnis.