Danke schon mal MayaMütze.
Hab meine Frage blöd gestellt, so dass selbst ich sie nachher beim lesen nicht mehr verstanden habe. Ich versuchs nochmal:
Nach der HundeVO darf die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt werden, wenn u.a. der Halter zuverlässig ist (§3,(1),2)
Nach §5 nicht geeignet ist jemand, der z.B. gegen das BTM-Gesetz verstoßen hat.
Nehmen wir an, ich habe gegen das BTM verstoßen, möchte aber einen AmStaff halten.
Wenn ich jetzt einen Wesenstest machen lasse bei dem Hund und dieser positiv ausfällt, brauche ich dann trotzdem noch die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (die ich aufgrund meiner Vorstrafe nicht bekommen dürfte), oder hat sich mit dem Wesenstest die Pflicht zur Erlaubnis erledigt und ich kann den Hund anmelden wie einen Yorkshire?
Dass andere Auflagen wie Leinenzwang, Maulkorb o.ä. durch den Wesenstest gelockert werden ist klar, es geht mir nur darum, ob mir überhaupt die Erlaubnis hätte erteilt werden dürfen