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Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen:Ja, da war ich nicht präzise, hatte dann im weiteren Beitrag noch ergänzt, dass mich die Haftungseregeln interessieren würden.
Bei deinem genannten Fall wollte ich erst mit dem Kopf schütteln, bis ich las, dass es um öffentlichen Raum (Geschäftsräume) ging. In meiner eigenen Wohnung, wenn der Besuch über das Tier stolpert, wäre ich als Halter wohl nicht haftungspflichtig, oder auch da? Und übernimmt die Hundehaftpflicht immer, wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt?
Grundsätzlich handelt es sich bei der Haftung nach § 833 BGB um eine Gefährdungshaftung. Man haftet als Tierhalter, weil von dem Tier eine Gefahr ausgeht.
Wird der Besucher gebissen, fällt das auch unter die Gefährdungshaftung. Auch auf deinem Grundstück musst du als Tierhalter dafür sorgen, dass von deinem Tier keine Gefahr ausgeht.
Die Gefährdungshaftung ist der Normalfall der Tierhalterhaftung, daher sollte das von den Versicherungen auch abgedeckt sein.
Muss man aber im einzelnen anschauen, was in den Bedingungen steht.
Edit: kleiner Nachtrag noch zu dem Urteil des OLG Hamm. Das OLG Hamm ist auch juristischer Sicht ein bisschen „mit Vorsicht zu genießen“. Aber man ist in dem Fall auch nicht höher gegangen und ich habe auch nix anderes gefunden auf die Schnelle.