In Rumänien ist die Rechtslage für entlaufene Hunde (Fundhunde) deutlich strenger und für Besitzer zeitkritischer als in Deutschland. Das zentrale Gesetz hierfür ist das Gesetz Nr. 258/2013 (oft als „Euthanasiegesetz“ bezeichnet), das die Verwaltung herrenloser Hunde regelt.
Hier sind die harten Fakten zur Rechtslage:
1. Die Frist für den Besitzer (Revendicare)
Ein Besitzer hat in Rumänien lediglich 14 Werktage Zeit, seinen Hund im Tierheim (Shelter) geltend zu machen und zurückzufordern.
Beginn der Frist: Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Hund im Tierheim registriert wurde.
Identifizierung: Wenn der Hund gechippt ist, ist das Tierheim theoretisch verpflichtet, den Besitzer innerhalb von 24 Stunden zu benachrichtigen. In der Praxis ist dies jedoch oft schwierig, besonders wenn Daten nicht aktuell sind.
2. Ab wann darf das Tierheim den Hund weitergeben?
Nach Ablauf dieser 14 Werktage geht das rechtliche Eigentum am Tier auf die jeweilige Gemeinde bzw. das Tierheim über. Ab dem 15. Tag ist das Tierheim berechtigt:
Den Hund zur Adoption freizugeben (national oder international).
In staatlichen Tierheimen (Public Shelters) darf der Hund nach Ablauf dieser Frist laut Gesetz theoretisch sogar getötet (euthanasiert) werden, falls das Heim überfüllt ist.
3. Besonderheiten bei der Fernadoption
Hunde können bereits ab dem 8. Tag im Shelter für eine sogenannte "Fernadoption" (Adopție la distanță) vorgemerkt werden. Das bedeutet, dass jemand von außerhalb (z. B. aus Deutschland) die Kosten für den Hund übernimmt, um ihn vor der Tötung zu bewahren, bis er ausreisen kann.
Status,Zeitraum,Konsequenz
Exklusivrecht des Besitzers,Tag 1 bis 14,Nur der Besitzer kann den Hund gegen Gebühr (Fang- und Unterbringungskosten) abholen.
Freigabe zur Adoption,Ab Tag 15,Das Tierheim kann den Hund an Dritte vermitteln. Der ursprüngliche Besitzer verliert seinen Rechtsanspruch.
Gefahr der Euthanasie,Nach Tag 14,In staatlichen Heimen besteht ab diesem Zeitpunkt rechtliche „Abschussfreiheit“.