Seit mir nicht böse aber ich habe ja mal was mit §§ studiert und bei dem was hier als Recht empfunden wird, muss ich mich echt zurückhalten.
Hier werden Begriffe wie Besitz und Eigentum wild durch einander geworfen.
Also nochmal langsam:
Kaufverträge haben keine Bindung an eine Form. Sie können auch mündlich oder durch konkludentes Handeln (z.B. Hinlegen von Geld an der Kasse) geschlossen werden.
Ist ein Kaufvertrag wirksam geschlossen (=beide geben eine übereinstimmende Willenserklärung ab) ist das sogenannte Verpflichtungsgeschäft erfolgt. Der Verkäufer hat dann aus dem wirksamen Kaufvertrag heraus die Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Ware (hier dem Hund) zu verschaffen und der Käufer hat die Pflicht den Preis zu bezahlen. Das muss zeitlich nicht zusammen fallen. Passiert dies ist das das sogenannte Erfüllungsgeschäft.
Also WENN ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, hat der Verkäufer durchaus die Pflicht, das Eigentum zu übertragen, ob und wie viel Geld bis dahin schon bezahlt wurde ist nicht relevant und ein Rücktrittsrecht gibt es bei Geschäften dieser Art auch nicht, außer es wurde gesondert vereinbart. Der Verkäufer kann sich nur so lange entscheiden, wem er was verkauft, bis er einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hat, dann muss er seine Pflichten daraus auch erfüllen. Wann bezahlt wird ist dabei unerheblich.
ABER es wäre zu beweisen, dass ein wirksamer Kaufvertrag bestand. Wenn dies nachgewiesen werden kann, kann die TS rein rechtlich durchaus die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag verlangen und Erstattungen für Ihre unmittelbar aus dem Kaufvertrag entstandenen Unkosten verlangen. Hierbei wäre wieder streitbar, ob durch den Kaufvertrag Kosten entstanden sind. Anfahrtskosten, zumindest die vor dem Abschluss des Kaufvertrages, dürften nicht darunter fallen.Wenn sich jetzt z.B. schon in der Hundeschule angemeldet wurde und eine Gebühr bezahlt wurde dürfte dies schon darunter fallen. Auch wenn extra für den Einzug des Welpen Urlaub genommen wurde wären Ansprüche denkbar.
So jetzt Schluss mit Rechtsberatung. Aber es sträubt sich mir, wenn hier behauptet wird, RECHTLICH könne der Verkäufer jederzeit machen was er will, nur weil er Eigentümer ist. Ist er, ein Eigentümer, der sich rechtlich durch einen Vertrag verpflichtet hat (wenn er denn wirksam ist) das Eigentum bei Erhalt des Geldes zu übertragen. Beweisbarkeit ist nochmal eine ganz andere Sache.