Ich kann Jessica und die anderen durchaus verstehen, vor allem wenn jemand nie einen unverträglichen Hund hatte. Natürlich geht man nicht mit seinem Hund spazieren und denkt sich bei jedem angeleinten Hund "oh mein Gott, der könnte meinen Hund töten".
Aber man geht als Halter eines unverträglichen Hundes auch nicht raus und denkt sich jedesmal "oh Gott, heute tötet mein Hund sicher einen anderen."
Jeder hat das Gefühl, seinen Hund soweit im Griff oder gesichert zu haben (oder "passiert schon nichts"), sonst wäre halbwegs entspanntes Spazieren ja gar nicht möglich.
Neeeeeeein! Nicht schließen!!! Haltet euch doch einfach mal ein bisschen zurück!
Ich fühle mit der TE. Ich finde, das kann, wenns ganz blöd läuft, jedem passieren (egal ob der Hund vorher auffällig war oder nicht) und möchte wissen, was denn jetzt tatsächlich auf kombi2 und ihren Hund zukommen kann!
Ich bin kein Jurist, kenne mich aber ein bisschen mit den Hundeverordnungen aus.
Ich denke, erst mal muss man trennen zwischen der Schuld des Halters und der Einstufung als gefährlicher Hund.
Die Halterin kann (Mit)Schuld haben, ohne dass der Hund als gefährlich eingestuft wird. Dann würden entstehende Kosten wie z.B. Tierarztkosten, Einäscherung etc wahrscheinlich von der Haftpflicht der TE übernommen werden und fertig.
Auf einem anderen Blatt steht, ob der Hund vom OA als gefährlich eingestuft wird und somit unter die Gefahrhundeverordnung NRW fällt (im Sinne der 20/40 Regelung tut er das eh schon).
Meiner Meinung nach ist das nicht gegeben, wenn es stimmt, dass der Hund wirklich nicht zugebissen hat, denn in der Verordnung geht es explizit um.Hunde, die durch Beissen andere Hunde verletzt haben.
Falls die Patho doch ergibt, dass der Hund durch Beissen verletzt wurde, kann der Hund der TE als gefährlicher Hund eigestuft werden und es gelten damit Vorschrifen wie für Listenhunde (Erlaubnispflicht, Leinen- und z.T. Maulkorbpflicht, Sichern des Grundstücks, jeder, der den Hund führt muss Sachkunde haben, erhöhte Steuer in manchen Gemeinden etc).
Was dabei möglicherweise haarig werden könnte ist die Erlaubnispflicht. In NRW muss man für die Erlaubnis, einen gefährlichen Hund zu halten, berechtigtes Interesse nachweisen. Einen Hund aus dem TH zu übernehmen ist z.B. berechtigtes Interesse, die Übernahme von Privat nicht. Ob die TE berechtigtes Interesse hat, den Hund weiter zu halten, ist ggf vom OA zu klären.
Falls es wirklich dazu kommt, dass eine Einstufung als gefährlicher Hund zur Debatte steht, würde ich mich anwaltlich beraten lassen. In dem Zusammenhang wird unter Listenhundhaltern immer der RA Lars Weidemann empfohlen.