Wenn der Hund schon Auflagen hatte, dann gab es ja früher schon mal mindestens einen Vorfall, der dem OA gemeldet wurde und im Zuge dessen Auflagen verhängt wurden. Der Hund fällt also unter die Verordnung für gefährliche Hunde des entsprechenden Bundeslandes.
Es stimmt, dass der Hund erst mal - auf Kosten des Halters - im Tierheim verwahrt wird. Weitergehen kann es dann aber unterschiedlich.
Der Hund wird nicht einfach "entzogen" und weitervermittelt, sondern es wird ein Verfahren eingeleitet.
Die Verwahrung dient dazu, dass während des Verfahrens die Umwelt vor dem Hund geschützt ist und der Halter den Hund nicht "verschwinden" lässt.
Die erste Möglichkeit des Halters ist, um den Hund zu kämpfen. In dem Fall bleibt der Hund während des Verfahrens im Tierheim und wird nicht vermittelt bis geklärt ist, ob er zum Besitzer zurück kann. Das kann unter Umständen Monate dauern. Die Kosten für die Unterbringung (meistens Tagessätze so um die 20€) während des Verfahrens bezahlt der Halter, egal ob der Hund nachher zu ihm zurückkommt oder nicht.
Die andere Möglichkeit des Halters ist, die Besitzverhältnisse an dem Hund aufzugeben und den Hund zur Vermittlung freizugeben. In dem Fall geht der Hund an das Tierheim über, das TH kümmert sich ggf um eine Verhaltensüberprüfung und sucht einen neuen Besitzer.
Viele Halter entscheiden sich für die zweite Lösung, weil sie dem Hund einen langen Tierheimaufenthalt ersparen wollen und evtl die Kosten scheuen. In jedem Fall macht es Sinn, einen Anwalt zu konsultieren. Empfohlen wird in dem Zusammenhang immer Lars Weidemann in Mühleim.
Eingeschläfert wird der Hund nicht, aber das Ordnungsamt entscheidet, ob und wie das TH / der neue Besitzer weiter Auflagen erfüllen oder einen Wesenstest ablegen muss.
Wenn der Hund in einem Wesenstest "duchfällt", dann gilt er als gefährlicher Hund im Sinne der Hundeverordnung und hat Einschränkungen bei der Haltung (braucht eine Haltungserlaubnis, Halter muss zuverlässig sein, ggf Leinen-/Maulkorbpflicht, Zaunhöhe, erhöhte Steuer etc).