>>Was muss ich unter dem „ungewollten Deckakt“ verstehen?
Der „ungewollte Deckakt“ ist die wenig romantische Umschreibung für die Produktion von Nachwuchs ohne die Zustimmung des Halters einer Hündin. Nach Paragraph 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt der ungewollte Deckakt unter die „Gefährdungshaftung“ eines Tierhalters.
Rechtlich bedeutet dies: Wird eine läufige Hündin gegen den Willen ihres Halters von einem Rüden gedeckt, liegt ein Fall von Sachbeschädigung vor. In der Konsequenz müssen die Besitzer des männlichen Tieres alle Schäden ersetzen, die durch die Schwangerschaft der Hündin entstanden sind.
Da ein Rüde zwar unter Kontrolle gehalten werden muss, die eigentliche Gefahr aber von der läufigen Hündin ausgeht, stehen beim ungewollten Deckakt am Ende jedoch die Halter beider Tiere in der Pflicht. Für den Besitzer einer läufigen Hündin bedeutet dies, dass er Vorsichtsmaßnahmen treffen und später seiner Schadenminderungspflicht nachkommen muss.
Der Halter der Hündin muss also alles getan haben, um zu verhindern, dass sein Tier gedeckt wird (nötige Aufsicht, Hund an der Leine). Wer seiner Pflicht nicht zu Genüge nachkommt, macht sich beim ungewollten Deckakt mit schuldig – im Extremfall geht dies so weit, dass der Besitzer des Rüden nicht haften muss.<<
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